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um mit einbrechender Nacht wieder in Beaufort zu sein. Unsre Pferde hatten nach den zurückgelegten neun Meilen nicht gerade sehr an Feuer gewonnen, und es bedürfte häusiger Applicationen unsrer Stlavenpeitsche, um sie zu einem mäßigen Trabe zu bewegen. Wir kamen indeß, wenn auch langsam, doch ohne besonderen Unfall bei stockfinstrer Nacht in Beaufort an und wurden zu unsrer großen Freude von dem Quartiermeister, welcher eines der schönsten Häuser bewohnt, zu Abendessen und Nachtlager eingeladen, was uns um so willkommener war, als wir noch mit Schaudern an die Strapazen der vorhergehenden Nacht zurückdachten. (Fortsetzung folgt.)
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Vermischte Literatur.
Allgemeine Deutsche Strafrechtszeitung. Herausgegeben von Franz v. Holtzendorsf. Erster Jahrgang. 1861.
Als der erste deutsche Juristentag es aussprach, daß eine einheitliche Strafgesetzgebung für ganz Deutschland ein dringendes Bedürfniß sei, war wohl keiner unter den Theilnchmern jener Versammlung, der sich nicht der immensen Schwierigkeiten bewußt gewesen wäre, die jedem wie immer gearteten Versuche, dieser feierlichen Anerkennung des Bedürfnisses eine praktische Folge zu geben, entgegenstehen. Wer den Verhandlungen der Nürnberger Confercnz zur Herstellung eines gemeinsamen deutschen Handelsrechtes aufmerksam gefolgt ist, wird einen keineswegs ermuthigenden Vorgeschmack davon bekommen haben, was es kostet, die mannigfach widerstrebenden Interessen und Anschauungen so vieler Theilnchmer zu vereinigen: und doch dürfte die Abfassung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches verhältnißmäßig noch weniger Schwierigkeiten geboten haben, als bei der Schöpfung eines deutschen Strafgesetzbuches in Aussicht stehen. Wir sehen hierbei zunächst ganz davon ab, daß die Factoren der Gesetzgebung in den einzelnen Bundcsstaaten schwerlich alle die gleiche Ueberzeugung von der Dringlichkeit der Strafrechtscinheit und die gleiche Neigung, dieselbe zu fördern, wie diejenigen Mitglieder des Juristentages haben, die jene Forderung ausstellten; denn es ist leider gewiß, daß — wenn auch weniger als auf anderen Gebieten — der Particularismus doch auch im Strafrecht sich geltend macht. Ebenso mag hier nur angedeutet werden, daß die Schöpfung eines gemeinsamen Strasrechtes, wenn sie wahrhaft segensreich wirken soll, von der Herstellung auch eines gemeinsamen Strafverfahrens nothwendig begleitet oder mindestens gefolgt sein muß, und daß in letzterer Hinsicht die in verschiedenen deutschen Bundes-