Beitrag 
Ludwig von Mühlenfels : als Gefangener der Stadtvoigtei in Berlin : (1819-1920).
Seite
260
Einzelbild herunterladen
 

2<il>

mich nun zu Protokoll dahin aus:Meine aus Necbtsgründen der Commission entwickelte Ansicht sei zwar unverändert geblieben; da indessen die königliche Commission weniger in dem Cabinetsbefehl, als vielmehr in der Natur der Sache (der Connexität) den Nechtszustand für ihre Kompetenz finde, und ich mich vor Männern solcher Einsicht bescheiden müsse, daß ich in meiner Ansicht von der Theorie der Wissenschaft irren könne, wie ich mich denn auch in mei­nen früheren Ausführungen dahin erklärt habe, daß ich mich ohne Widerrede werde auf die Untersuchung haben einlassen müssen, dafern der königliche - Appellationshof in Köln einen Beschluß in meiner Angelegenheit hätte fassen dürfen so compromittire ich auf die Entscheidung eines Gerichtshofs, den der König zu bestimmen geruhen wolle, über diese Rechtsfrage und unterwerfe mich dem Ausspruch desselben unbedingt. Ich führte dann weiter aus: All­gemeine Rechtsprincipien, nach welchen das mildere Gesetz im Zweifel gegen den Beschuldigten anzuwenden sei, rechtfertigten ohnehin schon meine Berufung . auf das rheinische Gesetz, indem ich zu erweisen vermöge, daß für meinen Fall die Milde des Gesetzes gerade in der Form der Untersuchung bestehe. Näm­lich: Erstens habe ich nach rheinischem Recht noch bei vorläufiger Untersuchung mehre Instanzen. Zweitens stehe ich nach demselben vor einem Jnstructions- nchter und dem öffentlichen Ministerium, welches immer ein wachsames Auge auf die Untersuchung haben müsse ein unbestrittner Borzug für die Un- chuld. Drittens. Unter keiner Bedingung habe ich, wie nach Vorschrift der preußischen Criminalordnung, Maßregeln zur Erpressung eines Geständ­nisses zu befürchten. Viertens. Bei dem größten Vertrauen zu den gegen­wärtigen Mitgliedern der königlichen Immediat-Untersuchungs-Commission könne sch nicht sicher sein, ob die Commission noch morgen in dem heutigen Verhält­niß zu mir bestehe. Endlich entbehre ich eines Trostes, der doch dem niedrig­sten Verbrecher zu Theil werde, nämlich den, die künftigen Richter zu wissen. Der Cabinetsbefehl, welcher der Jmmcdiat-Untersuchungs-Commission nur in­quisitorische Gewalt beilege, bestimme meine künftigen Richter keineswegs, und müsse ich befürchten, so wie auf außerordentlichem Wege meine Abführung von Köln und die Führung der Untersuchung dort und hier in Berlin angeordnet worden, so könne auch das Erkenntniß gegen mich gefunden werden. Ich trug schließlich darauf an, die königlicbc Immediat^Untersuchungs-Commission wolle bei der höhern Behörde dahin berichten, daß dem königlichen Revisionshofe in Berlin die Entscheidung über den streitigen Rechtspunkt möge überlassen werden."

Unterm 24. December 1819 hatte ich an den Justizminister für die Nhein- provinzen, Großkanzler von Beyme, geschrieben und ihn um seine Verwendung gebeten, daß meine Angelegenheit endlich eine gesetzmüßige Wendung erhalten möge. Diesem folgte einige Tage später, -wo ich von dem oben erwähnten