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klärte man sie ebenfalls später zu Sklaven des römischen Volks, und sie mußten die Diensie der Büttel und Boten bei den Provinzialmagistraten verrichten. Andererseits kaufte sich auch der Staat zuweilen Sklaven oder es gingen Privatsklaven durch Erbschaft an den Staat über. August schenkte z. B. die von Agrippa geerbten Sklaven den Wasserleitungen des Staates. Die niederen Diener der Magistrate standen sich besser als die Sklaven der Privatleute; sie tonnten sich Vermögen erwerben, erhielten ein Deputat zu ihrem Unterhalte, hatten freie Wohnung'und konnten seit Hadrian über die Hälfte ihres Besitzes testamentarische Verfügung treffen. Viel übler war dagegen die Lage derjenigen Staatssklaven, die bei Bergwerken, Wegebauten. Steinbrüchen, Kloaken, Bädern, angestellt waren, Arbeiten, die der Kaiser Trajan in einem Briefe an Plinius „nicht weit von Strafe entfernte" nennt. — Da die Römer den engherzigen Glauben an natürliche Stlavcnklassen und an deren Prädestination zur Sklaverei nicht theilten, so wurde auch durch die gesetzmäßige, feierliche Freilassung vor dem Richter, vor dem Censor oder durch Testament der Sklave sofort zum Range eines freien Bürgers erhoben, wenn auch erst seine Kinder in den vollen Genuß der Rechte eintraten. Der neue Freigelassene, der nun den Fcnnilien- und Vornamen seines Freilasscrs dem seinigen vorsetzte, ließ sich das Haupt scheeren und trug einen Hut oder eine weiße wollene Binde, um die Veränderung seines Standes kund zu thun. Wie in Hellas blieb er aber zur Ehrerbietung und zu mancherlei Verpflichtungen gegen seine frühere Herrschaft verbunden, und da in 5er Kaiserzcit dieses Pietätsverhältniß sich bedeutend lockerte und bittere Klagen Der das Benehmen der Freigelassenen einliefen, so wurden verschiedene Verordnungen erlassen, in Folge deren Verbannung, körperliche Züchtigung und selbst Wiedereintritt in die Sklaverei als Strafen der Rücksichtslosigkeit eintraten. Die Freilassungen selbst wurden in der Kaiserzeit aus verschiedenen Ursachen immer zahlreicher. Oft erwarb sich durch Schandthaten der Sklave den Preis der Freiheit, oft wurde er auch zur Belohnung für seine Verschwiegenheit vom verbrecherischen Herrn freigelassen. Sogar die Habsucht kam zuweilen mit in's Spiel, indem der Freigelassene sich verpflichten mußte, seinen Antheil an den, armen Bürgern zufallenden Getreidcspendungen und anderen Spendungen seinem Herrn abzutreten. Die meisten Freilassungen hatten aber ihren Grund in der Eitelkeit der Vornehmen, die nicht selten in ihrem Testamente allen Sklaven die Freiheit schenkten, um das Gepränge ihres Leichenzugs durch möglichst viele Zeugen ihrer Großmuth zu vermehren. So geschah es. daß Augustus schon sich gezwungen sah. gegen diese Vermehrung der Bürger durch schlechte Subjecte aller Art einzuschreiten. Ein Gesetz bestimmte daher, daß alle Sklaven, die entehrende Strafen erlitten hätten, des Bürgerrechts unfähig wären, ein anderes, daß nur ein gewisser Theil der Sklaven vom Te- stator freigelassen werden könnte und überhaupt nie mehr als hundert. Der
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