thiir geschlachtet und das Fleisch in die Wildniß hinausgeworfen, und die Vereidign fragen: „Willst Du so den Hyänen zum Fraß werden, falls Du lügst?" und jener läßt wieder sein „Amen!" vernehmen. Endlich führen sie ihn auf einen Stein im Dorfe Mogarech, wo sie die schrecklichsten Flüche über ihn auö- svrechcn, falls er die Unwahrheit sage, und der so Bedrohte wieder auf jeden Fluch sein Amen zu sprechen hat.
Das Verhältniß zwischen Schmagilli und Tigr6 ist weder Sklaverei noch Leibeigenschaft, sondern Clientel, erbliche Pflicht rechtlichen Schutzes auf der eineu und einer gewissen Botmäßigkeit auf der andern Seite. Die Kinder eines Tigr6 werden Unterthanen und Schutzbesohlne des Herrn oder Patrons ihres Vaters und erben sich nach dem Tode jenes auf dessen Erstgebornen fort. Der Schmagilli ist verpflichtet, seinem Tigrü in allen Händeln beizustehen, sein Beschützer, sein Sachwalter und Richter zu sein. Der Tigre schuldet dafür dem Schmagilli Ehrerbietung und einen kleinen Iahrestribut, der entweder in einem Topf Bier zu Ostern oder Weihnachten oder in der Zunge jeder Kuh besteht, die er schlachtet. Kommt ferner der Tigr6 von einem Raubzug zurück, so nimmt sicb sein Patron von der Beute eine Kuh; hat er einen Proceß gewonnen, so fällt jenem von dein Gegenstand des Gewinnes die Hälfte zu; stirbt der Tigrv ohne Verwandtschaft, so erbt sein Herr seine Habe und seine Frau. Der Ti- gr6 ist nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden, er besitzt eignes, unantastbares Vermögen, und er kann mit dem „Segen", d. h. mit der Erlaubniß seines Schmagilli aus seiner Botmäßigkeit heraustreten; indeß muß er in solchem Fall ohne Verzug sich einen andern Patron suchen, weil er sonst eben fremd, Feind, vogelfrei werden würde und vom ersten ihm Begegnenden in die Sklaverei verkaust werden konnte. Es gilt endlich für keine Erniedrigung, wenn ein Schmagilli oder die Tochter eines solchen in die Familie eines Tigrö heirat het.
Wir geben zunächst noch einige Proben von dem, was der Verfasser von den Eigenthumsbcgriffcu der Bogos mittheilt.
Wer einen fremden Acker zu bebauen wünscht, verspricht dem Besitzer ein kleines Geschenk von der Ernte. Wer ein fremdes Grundstück einmal bebaut hat, kann vom Eigenthümer nicht gehindert werden, dasselbe noch einmal zu benutzen. Das dritte Jahr hat der Bodcnhcrr die Pflicht, dem Besteller des Landes das Benutzungsrecht zu kündigen, und tritt er damit wieder in sein altes Recht ein. Der Grundeigentümer, der seinen Acker ohne seine Einwilligung bebaut findet, erstattet dem Bearbeiter desselben das Saatkorn und gewinnt damit das Recht auf die Ernte, doch darf jenes nicht schon aufgegangen sein. Der Besitz eines Grundstücks iw der Ebne schließt die Nutznießung von dessen Verlängerung in gerader Linie gegen die anliegende Bergseite für deren Wasser, GraA Holz, deren Fruchtbäume und wilde Bienenstöcke ein. Gras ist