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Berliner Brief.
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Berliner Brief.

Berlin 12. Mürz.

Die seit langer Zeit drohende Ministerkrisis ist plötzlich bei einer Frage, bei welcher man es nicht erwartet hatte, zum Ausdruck) gekommen. Man darf sich nicht darüber täuschen: auch ohne den Hagen'schen Antrag würden wir in einigen Wochen entweder einen Ministerwechsel oder eine Kammcrauflösung gehabt haben. Der Hagen'sche Antrag war nur der letzte leichte Windstoß, der die welke Blüthe abschüttelte. Der innere Zwiespalt des Ministeriums, der unvermittelte Gegensatz zwischen Herrenhaus und Abgeordnetenhaus, wodurch unsere ganze Gesetzgebung lahm gelegt wurde, die voraussichtliche Nesultatlosigkeit der ganzen Session, der Mangel an jeder Aussicht, daß das Ministerium durch einen energischen Entschluß uns aus dieser Versumpfnng herausreißen werde, der in Folge davon wachsende Widerwille des Abge­ordnetenhauses gegen die Annahme des Militärbudgets, aus weicher doch das Ministerium eiue Cabinetsfrage gemacht hatte — das sind die Gründe, welche eine Krisis in nächster Zukunft unvermeidlich erscheinen ließen. Des­halb ist Niemand durch die jetzige Katastrophe überrascht, obwohl man sie nicht in Folge einer solchen Veranlassung erwartet hatte.

Was bedeutet denn aber der Hagen'sche Antrag, welcher so plötzlich unser Ministerium gestürzt hat? Es handelt sich dabei um eine Streitfrage, welche so alt ist, wie unsere Verfassung, nämlich um den Begriff einer Etatsüber- schreiiung. Nach Artikel 104 unserer Verfassung ist zu Etatsüberschrei­tungen die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich. Aber wann ist eine Ausgabe als eine Etatsüberschreituug anzusehen? Der Streit, der über diese Frage schon seit lange geführt wird und wiederholt in den Kaminern zur Sprache gekommen ist, dreht sich um folgenden Punkt.

Der Staatshaushnlts-Etat. welcher den Kammern vorgelegt wird, besteht aus einem Hauptctcit und aus einer Reihe von einzelnen Vcrwaltungs-Etats, welche die Grundlage des Hauptetats bilden. Der Hauptctat ist im Grunde nichts Anderes, als ein Extract aus den einzelnen Verwaltungsetats. Die letzteren werden den Kammern regelmäßig zngleich mit dem Hauptsinanzetat übergeben. Sie werden von ihnen im Einzelnen berathen, und die ziemlich detaillirten Positionen werden einzeln zur Abstimmung gebracht. Die aus diesen einzelnen Abstimmungen sich ergebenden Summen werden zu größeren, oft sehr bedeutenden Summen zusammenaddirt, und so nach Haupttiteln und Kapiteln in den durch die Gesetzsammlung, publicirten Hnuptetat auf-