301
tend, so bleibt zwar sein Anspruch gegen den Empfänger in Kraft, allein er sowohl als die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure werden des Regresses gegen die Vormänner, also namentlich auch gegen den Absender verlustig. —
Die vorstehend angedeuteten Bestimmungen haben nach Art. 421 auch auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Trcmsportan- stalten, mit Ausnahme der Posten, Anwendung zu finden: es kommen aber für die Eisenbahnen noch besondere in Art. 422—431 aufgeführte Bestimmungen zur Anwendung, von denen namentlich die in Art. 423 aufgestellte Vorschrift von entscheidender Wichtigfeit ist, daß die zum Gütertransporte für das Pu- blicum eröffneten Eisenbahnen nicht befugt sind, die Anwendung der über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatze im Handelsgesetzbuche aufgestellten Normen zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittels Reglements oder durch besondere Übereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken und daß Ausnahmen hiervon nur insoweit zulässig und die darüber abgeschlossenen Verträge nur insoweit giltig sind, als dies im Handelsgesetzbuche selbst und zwar in Art. 424 bis 430 normirt ist. Der Streit, in wie weit die in diesen Artikeln zu Gunsten der Eisenbahnen ausgestellten Ausnahmen von der allgemeinen Haftpflicht des Frachtführers gerechtfertigt sind, ist zwar noch keineswegs beigelegt, allein gegenüber dem Umstände, daß das Handelsgesetzbuch nicht mehr ein bloßer Entwurf, sondern für den größten Theil Deutschlands bereits geltendes Recht ist. zunächst von wenig praktischem Interesse. y.
Guizot über Kirche und Staat.
Hui-iot, I'Hgliso et lg, sooiötö obrütisimss öll 1361. I^six^ig, ^. LrooKbaus — ?aris, Niebsl I.öv? I'röros 1861. Guizot hatte bekanntlich am 20. April v. I. in der öffentlichen Sitzung der Gesellschaft für Aufmunterung des Elementarunterrichtes unter den französischen Protestanten sein tiefes Bedauern ausgesprochen über die Gefahren, Welche gegenwärtig die katholische Kirche bedrohen. Gegen das ganze ckrist-