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Die Finanzplane der Herren Fould und von Plener.
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Die Finanzplane der Herren Fonld und von Plener.

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Als wir unlängst (Nr. 49 v. Jhrg.) die Denkschrift des Finanzministers Fould und den Entschluß ^>es Kaisers Napoleon des Dritten, über die öffentlichen Gelder nicht mehr ohne Bewilligung des gesetzgebenden Körpers verfügen zu wollen, besprachen, da behielten wir uns vor. nach den Verhandtungen des Senats auf diese wichtige Angelegenheit zurückzukommen. Wir glaubten, daß der Senat, welcher die kaiserliche Entschließung in die Verfassung hineinzutragen hatte, bei dieser Gelegenheit um Auskunft über die Mittel bitten werde, durch welche Herr Fould das Deficit von 1000 Millionen Franken, welches sich seit 1852 neben der neuen consolidirten Schuld von 2000 Millionen Franken an­gesammelt hat, zu decken und das Entstehen neuer Deficits zu verhindern ge­denke. Wir glaubten, der Senat würde über diesen nicht ganz unerheblichen Punkt .etwas zu hören wünschen und der Minister werde diesem Wunsche ent­sprechen.

Wir haben uns geirrt. Herr Fould hat am 20. December im Senate selbst das Wort ergriffen, was sonst den Inhabern von Portefeuilles in Pa­ris nicht mehr gestattet wird, seitdem für das Redegeschäft besondere Minister- Redner oder Rede-Minister (miriistre oratizur) ernannt sind. Aber was hat Herr Fould gesagt? Nichts Anderes, als was in seiner Denkschrift aus Tar- bes vom 29. September steht, mit dem Zusätze, seine Ansicht habe sich seither nicht geändert. Das Vcrfassungsgesetz, welches der Senat gegen die Eine Stimme des Cardinals Matthieu angenommen hat. bestimmt: daß der gesetz­gebende Körper künftig über das Budget nicht mehr nach Ministerien, sondern nach großen Abschnitten votiren wird; serner. daß der Kaiser keine ergänzenden und außerordentlichen Credite ohne Mitwirkung der Kammer künftig decretiren wird; drittens, daß ein Minister Ausgaben von einem Kapitel seines Bud­gets auf ein anderes übertragen darf. In unvorgesehenen Fällen endlich soll der gesetzgebende Körper berufen werden, um die erforderlichen Mittel zu bewilligen.

Der angegebene Zweck dieser Bestimmungen ist, der -Verschwendung Ein­halt zu thun und die Controle der Volksvertretung über die öffentlichen Gel- Grenzboten I. 1662. K