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holte Versicherungen der Loyalität, dem Privatmann das magere Recht eingeräumt wurde, als Bürger die Verletzung des Strafgesetzes zu verfolgen, so geschah dies unter solchen Clausein. daß das Recht in der That zu einem Minimum von Recht zusammenschmilzt. Nur der durch das Verbrechen Beschädigte soll auftreten können, und zwar nur dann, wenn ihn ein Beschluß des Gerichts, den er zuvor erwirken muß, dazu ermächtigt. Das Gericht muß nöthigenfalls „Erörterungen" veranstalten, um zu erkennen, ob die Ablehnung der Anklage von Seiten des Staatsanwalts gerechtfertigt war, oder nicht. Der Beschädigte soll nicht nur. insofern seine Verfolgung mit einer Freisprechung des Angeklagten ausgeht, die Kosten tragen, sondern auch von vorn herein zur Stellung einer Caution angehalten werden können.
Unter solchen Umständen ist mit dem kleinen Stück Privatanklnge wenig gewonnen. Daß man bei „besonders" geringen Vergehen die Anklage „ausnahmsweise" dem Beschädigten anheimstellt, ist nach den meisten Gesetzgebungen nichts Neues und eben, weil der Charakter der Ausnahme vorbehalten wird, keine fundamentale Anordnung. Die Freunde der Privatanklage haben mithin keine Ursache, in den Beschlüssen des Plenums, welche die Ausarbeitung der Abtheilung im Ganzen annahmen, einen erheblichen Fortschritt zu erblicken, während umgekehrt die von der Aufgabe der Staatsgewalt, das Recht zu schaffen, erfüllten Staatsanwälte schon hierin ein nicht zu rechtfertigendes Opfer sehen wollten. So machen sich schon an einem vereinzelten Stück Gegensätze kenntlich, welche durchaus unvermittelt sind und deren Austrag erst noch zu erwarten ist. In der spät gewordenen Debatte der Generalversammlung war Nichts, was von der Bedeutsamkeit des eigentlichen Hintergrundes Zeugniß ablegte, als die Bemerkungen des Referenten, der entschieden für die Staatsanwaltschaft eintrat. Solche Dinge müssen mit frischen Kräften aufgenommen werden. Auffällig erscheint es jedoch immerhin, daß Angesichts der mühsamen Versuche, wenigstens einigermaßen die Stellung der Staatsanwaltschaft zu modificiren, nicht der andere Satz kräftiger verarbeitet worden ist. ob der Staatsanwaltschaft richterliche Unabhängigkeit beizulegen sei. Mit der Anerkennung dieses Satzes würde ganz etwas Anderes geleistet werden.
So wenig Neigung sich kundgab, das Anklagerecht der Staatsanwaltschaft bedeutend zu schmälern, so bereitwillig erwies man sich, die processualische Stellung derselben dem Angeklagten gegenüber in liberaler Weise zu ordnen. Man legte dem Staatsanwalt ausdrücklich die Pflicht auf, nur die materielle Wahrheit anzustreben und sich von jeder Parteieinseitigkeit fern zu halten, ein Gedanke, der überall wiederkehrt, wo die Anklägerschaft als die wahre Hüterin der Gerechtigkeit hingestellt wird. Schade nur, daß die ganze Stellung der Staatsanwaltschaft diesen hohen Gedanken oft in der praktischen
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