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und der Werthzoll hauptsächlich auf Gewebe Anwendung findet. Man würde sich daher mit dieser Frage vertraut gemacht, und wo große Vortheile auf dem Spiele standen, sich nicht unbedingt ablehnend verhalten haben. Statt dessen soll man sich von französischer Seite eine scharfe Auseinandersetzung der Nachtheile des festen Gewichtzolls in gewissen Fallen, wo er willkürlich und unzweckmäßig erscheint, und eine Anpreisung der Vorzüge des Werthzolls erlaubt haben/ Die Unzutrüglichkeiten des erstem seien an dem bestehenden Vereinstarif zur Evidenz nachgewiesen, dagegen die allerdings beachtenswcrthe französische Combination empfohlen worden, welche den Werth nicht nach einem Durchschnitte wechselnder Preise, sondern nach dem verhältnißmäßigen Antheil der Waare an dem allgemeinen Verbranche und nach einem gegebenen Gewichte behufs der Verzollung ermittelt. Von preußischer Seite habe man mit Bemerkungen über die bisherige französische Handelsgesetzgebung geantwortet, die in ihren Verboten und Vcrbotszöllen reichen Stoff zu Concessionen enthalte, welcher dem Zollvereine abgehe, dessen Gewichtszölle in vielen Fällen weit niedriger seien als die Sätze des neuen französischen Tarifs. Indessen, wir glauben, daß auch diese Zänkereien eine Verständigung nicht verhindert haben würden, wenn nicht — 3) die von Frankreich verlangten Ermäßigungen der Vereinszölle auf Seidenwaaren und Wein von Preußen abgelehnt worden wären. Unter den Beispielen aus dem belgischen Tarife haben wir oben gesehen, daß Belgien französische Seidenwaaren gegen eine Abgabe von 3 Franken vom Kilogramm oder 40 Thaler vom Zollcentner, und Wein mit durchschnittlich etwa 30 Franken vom Hektoliter (Zoll und Accise zusammen) oder beiläufig 4 Thaler vom Zollcentner, zuläßt. Wir dürfen wol annehmen, daß Frankreich für seine beiden Hauptartikel vom Zollvereine die nämliche Begünstigung verlangen wird, welche ihm England und Belgien zugestanden haben. Nun ist allerdings für Belgien die Ermäßigung verhältnißmäßig geringer als für den Zollverein; sie beträgt dort ungefähr und V->. hier würde sie ^ und ^ der bestehenden Sätze betragen- Und doch waren auch in Belgien gerade diese zwei Artikel die anstößigsten. Der Minister erzählte in der Kammer, daß an dem Widerstande gegen die französischen Forderungen in Bezug auf Wein und Branntwein beinahe der ganze Vertrag gescheitert wäre> wenn nicht im letzten Augenblick von beiden Seiten zu einer Transaction' die Hand geboten worden wäre. Worin die Transactivn bestand, das zeigt der Vertrag. Die Ermäßigung des belgischen Zolles auf Wein tritt in drei Abstufungen. 1. Juli 1861, 1. Januar und 1. Juli 1862 in Kraft. Bei den Seidenwaaren verzichtete Frankreich auf die Gleichstellung der Tarifsätze; während es glattseidcne Waaren frei einläßt, von halbseidenen 2 Franken pr. Kilogramm erhebt, besteuert Belgien die französischen Seidenwaaren mit 3 Franken per Kilogramm. Es ist wahr-