Der Zoll- und Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und
Frankreich.
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Nach übereinstimmenden Berichten öffentlicher Blätter ist in den Verhandlungen zwischen Preußen, Namens des Zollvereins, und Frankreich, über einen Zoll- und Handelsvertrag, ein Stillstand eingetreten. Herr de Clercq, der französische Unterhändler, ist von Berlin nach Paris zurückgekehrt, um zu Berichten und weitere Jnstructioncn einzuholen. Von dem preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist an die übrigen Zollvercinsregie- rungen eine Mittheilung ergangen, welche den Stand der Verhandlungen darlegt, Vorschläge macht und die Aeußerungen der Negierungen darüber erwartet. So viel weiß daS Publicum, mehr weiß es nicht. Die Einen hoffen, die Anderen besorgen, daß der Vertrag nun zu Tode verhandelt sei und nicht mehr auferstehen werde. Ohne zu wissen, um was es sich handelt, hegen weite Kreise das Gefühl, dafi Deutschland bei jedem Vertrage mit Frankreich zu kurz kommen werde; dazu tritt für gewisse Klassen von Producenten die nahe liegende Vorstellung, das! der Vertrag die Eingangsabgaben des Vereinstarifs auf das Blut der französischen Rebe, wie auf die feinen Erzeugnisse der französischen Industrie ermäßigen und diese angenehmen Dinge dem deutschen Weltbürger leichter zugänglich machen werde. Wer weiß, ob der Vertrag nicht gar noch dem deutschen Fabrikanten verbieten würde, dem Franzosen seine geschmackvollen Muster und seine beliebten Fabrikzeichen in üblicher Weise nachzumachen! — Ans der andern Seite gibt es in Deutschland Producenten, welche jetzt schon nach Frankreich Absatz haben, und ihn zu verlieren fürchten, wenn nicht ein Vertrag ihnen auf dem französischen Markte die nämlichen Vortheile einräumt, die England und Belgien erzielt haben, Italien und die Schweiz aber bald erzielen werden. Andere warten nur auf die Beseitigung des Einfuhrverbots oder die Ermäßigung der vcrbotsgleichen Zollsätze, um für ihre deutschen Waaren eine neue Absatzguelle zu suchen. Gebt doch jetzt schon deutsches Papier in Menge nach England, das die im Vertrage mit Frankreich bedungene Zollermäßigung allen übrigen Ländern ebenfalls gewährt. Die Pariser Luxus-Industrie hat ihren Absatz nach England verdoppelt; der französische Handwerker und Arbeiter dagegen kann seinen
Grenzboten IV. 1861. 3S