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selben abzusehen. Zumal, wenn sich Praktiker^ die diesen Zusammenhang nach allen Seiten hin täglich fühlen, damit befassen. Das konnte daher nimmermehr bei Aufstellung des Statuts, selbst wenn auch schon in Berlin die ängstliche Sorge, jeder Einmischung in die Politik sich zu enthalten, geherrscht hatte, die Absicht sein, daß jeder Punkt, an welchem sich irgend etwas Po- litisches spüren lassen möchte, ohne Weiteres ein noli mo tauZers bleiben sollte.
Will man die Einheit des Rechts erstreben, so heißt dies eine politische That unternehmen. Das muh sich ehrlicher Weise ei» Jeder von vornherein gestehen. Die Bestrebungen würden sehr wenig besagen und niemals auf ein allgemeines Interesse Anspruch machen können, wenn man sie anders auffassen und lediglich auf den Umkreis der juristischen Technik beschränken wollte. Der Juristentag steht darin vollkommen auf einer Stufe mit dem Volkswirth- schaftlichen Berein, dem er schon die Anregung seiner Entstehung verdankt. Auch die Volkswirtschaft ist nicht unmittelbar Politik, es läßt sich die Erkenntniß wirthschaftlicher Principien fördern, ohne die äußere Gestaltung des Staatswcsens zu berühren. Allein der Znsammenhang der wirthschaftlichen Principien Mit den Grundsätzen der Regierungskunst ist jedem kundigen Auge offenbar. Ganz ebenso verhält es sich mit den Grundsätzen der Rechtsgesetzgebung. Die Organisation der Gerichte, die Proceßordnungen, selbst die Bücher des materiellen Rechts stehen in Wechselwirkung auch mit den politischen Zuständen der Nation. Dies bedarf keiner Ausführung. Der Juristentag selbst hat es bereits zur Genüge empfunden, daß man kaum irgend einen Punkt berathen kann, ohne unwillkürlich auf dieselben leitenden Gedanken zu gerathen, die in ihren Gegensätzen auch die politischen Bestrebungen bewegen. Man braucht nur an die Frage über die Gestaltung des Stras- processes. die Stellung der Staatsanwaltschaft, die Advocaten u. s. w. zu erinnern.
Die Vereinigung der juristischen Kräfte soll ein den Zeit- und Volks- bedmfnissm entsprechendes Recht schaffen. Ist dies das Ziel, so muß auch auf Ideen eingegangen werden, welche eine politische Rolle spielen. Die Aufgabe der Zukunft kann keine andere sein, als auch das Recht und seine Ausübung von dem bureaukratischen Charakter zu reinigen, den ihm die Jahrhunderte seit dem Mittelalter eingeprägt haben und der sich weit tiefer, nämlich bis tief in das materielle Recht hinein, erstreckt, als Viele wissen wollen. Die Nechtsgesetzgcbnng hat bis zur Stunde so gut das Bevormundungssystem geübt, wie die Wirthschafts- und Verwaltungsgesetzgebung. Dieses zu beseitigen, muß das Ziel unserer ferneren Rechtsentwicklung sein und kann von