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Der zweite deutsche Juristentag. 1.
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Allein gerade in demjenigen, was die Lage der Juristen zu einer günstigen machte, dünkte Vielen auch eine Gefahr enthalten zu sein. Bei der großen Aufmerksamkeit und der lebhasten Theilnahme, welche die Regierungen der Sache zuwendeten und durch welche sich der Verein leicht geschmeichelt fühlen kvnnte, ließ sich befürchten, .d. sich die Regierungen derselben bemächtigen würden. In dem Punkte, daß gewisse gemeinsame Gesctzgebungswerke hinter, nommen werden sollen, sind ja freilich Regierungen und Volk einig. Indessen kommt es daneben doch auch auf den Inhalt der Gesetzgebungen an. Es gibt zwar Eiferer für .eine einheitliche Gesetzgebung Manä möms; so viel aber wird für die Einsichtigen ohne Weiteres klar sein, daß nur diejenige gemein­same Rechtsbildung .eine Zukunft hat. welche auf gesunden Principien beruht. Und in die Beantwortung der Frage, was die richtigen Grundsätze und Grund­lagen unseres Nechtszustandes sein sollen, gehen die hohen Beamten der Re­gierung meist keineswegs Hand in Hand mit den Ideen der Zeit.

Nach der Meinung mancher Regierung, die den Juristenverein mit ihrer Huld beglückte, sollte dieser sich von Mein Politischen fern halten. Er sollte das wohlwollende Entgegenkommen der ofsiciellen Factoren dankbar hinnehmen, dafür aber auch in vollstem Vertrauen die politische Seite der Einheitsbestre­bungen, namentlich deren praktische Verwirklichung, den letzteren anheimstellen. An sich ließe sich allenfalls wohl denken, daß eine Versammlung der Juristen sich nur den Zweck vorsetzte, wissenschaftliche Einheit zu befördern, etwa in demselben Sinn, wie die Philologen, denen es nicht schwer gefallen ist, in den Debatten die Klippe der Politik zu umschiffen, ihre Kongresse halten. Die -juristischen Praktiker und Theoretiker würden sich also nur über d,ie ihnen wich­tig erscheinenden Controvcrsen, Nechtsmaicrien und Rechtsinstitutionen vom Standpunkt der Wissenschaft und Praxis aus verständigen und ihre Resolutio­nen als schätzbares Material der Gesetzgebung, komme diese nun.vom Bunde -o.der sonst ,wo,her, vorlegen. Das wäre es ungefähr, was der Juristeutag nach der Ansicht hoher und höchster Stellen zu leisten berufen ist; was weiter wäre vom Uebel. Es ibedarf jedoch wenig Ueberlegung, um zu erkennen, daß das, .was für andc.re Bestrebungen natürlich ist. hier durchaus unnatürlich oder unmöglich ausführbar erscheint. Wenn es gilt, an der Einheit des Rechts­zustandes zu arbeiten, so handelt es sich um Dinge von unmittelbarer prak­tischer Bedeutung, bei deren Berathung, wie bei den Streitfragen über Stellen der alten Klassiker oder Grammatik, der Blick gar nicht auf politische Zustände fällt und zu fallen braucht. Die Rechtsgcsctzgebung und die Rechts- -einrichtungen sind ein unmittelbarer Bestandtheil des öffentlichen Wesens; und es würde eine große Kunst dazu gehören, bei der Beurtheilung und den Ver­besserungsvorschlägen, welche sich mit ihnen beschäftigen, von der Lage des öffentlichen Rechtes oder von der Bedeutung der Rechtsinstitutionen in dem-

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