Natioillllökonomische Literatur.
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Lehrbuch der IFinanzwissenschaft. Von vr. Karl Umpfenbach. Privatdocent der Staats- und Cameralwissenschaften an der Ludwigsuniversität Gießen. Zwei Theile. Erlangen, bei Ferdinand Enke. 1861.
Mit innerer Befriedigung legen wir dieses Buch aus der Hand, ein gediegenes Product ernsten Denkens und redlichen Strebens, wie sie gerade auf diesem Gebiete die neueste deutsche Literatur selten aufzuweisen hat. Der Verfasser ist Herr seines Gegenstandes, seine Rede ist einfach und klar, es ist Gesundheit in seinem Werke, und ein ansprechendes Gleichmaß von Wollen und Können. Er will den Grundsätzen der Wissenschaft gerecht werden und der Anforderung der Praxis an Ausführbarkeit der Lehre genügen; er will praktischer Theoretiker sein und theoretische Praktiker bilden; er erkennt das Recht, das allgemeine Staatsrecht, und die Volkswirthschaftslehre als die Grundwissenschaften, welche die Lehre vom Staatshaushalt zu berücksichtigen hat, aber er wahrt sich ein unbefangenes Urtheil. Der Finanzmann geht weder in dem Juristen (wie Zachariä), noch in dem Nationalökonomen auf. Nach seiner Definition ist die Finanzwissenschaft: „die systematische Darstellung der Grundsätze, nach welchen die Zulässigkeit des Staatsbedarfs zu beurtheilen, das yiezu erforderliche Staatseinkommen aus dem gesammten Volkseinkommen auszuscheiden und den öffentlichen Zwecken gemäß zu verwenden ist.". Hier unterscheidet sich Herr Dr. Umpfenbach, der Mann der Wissenschaft, sehr zu seinem Vortheile von L. Stein, dem Diener eines in Wien trotz reichsräthlicher Bemühungen noch lange nicht überwundenen Systems. Nach L. Stein geht der Staatsaufwand den Finanzbeamten eigentlich gar nichts an; von anderer Seite sagt man ihm, wieviel gebraucht wird, und er hat lediglich für Herbeischaffung der Mittel zur Bestreitung des Aufwandes zu sorgen. Nach Dr. Umpfenbach muß die Finanzwissenschast mit dem Staatsbedarf anfangen. Denn aus ihm ergibt sich die Nothwendigkeit der Finanzwirthschaft überhaupt. Zwischen den beiden Extremen, dem einen, wo der Staat nichts, und dem andern, wo er Alles leisten soll, wird nach Zwecken, „die vernünftig Grenzbotm IV. 1L61. 21