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Zur deutschen Kriegsmarine. 10. : Die Zehn Schraubenkanonenboote Hamburgs und Bremens.
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Zur deutschen Kriegsmarine.

10.

Die zehn Schraubenkanonenboote Hamburgs und Bremens.

Die preußische Regierung hat an die Senate der freien und Hanse- Stüdte Hamburg und Bremen die Anfrage gerichtet, ob sie bereit seien, in Verbindung mit Preußen für die Vertheidigung der Nordseeküste Sorge zu tragen. Preußen hat sich bereit erklärt, wenn jede der beiden Städte zehn Schraubenkanonenboote zu diesem Zwecke stelle, seinerseits zwanzig zu über­nehmen. Auf diese Weise würde die von der Commission der Userstaaten im Sommer 1860 als zum Schutz der Nordsee unbedingt nothwendig bezeichnete Anzahl von 40 Schraubenkanonenbooten schon im nächsten Jahre herstellig und dadurch der gänzlichen Wehrlosigkeit der reichen, die beiden größten Handelshäfen Deutschlands tragenden Küste ein Ende gemacht sein können.

Preußen, welches den Schutz seiner eigenen Ostseeküste selbst übernommen und schon längst in's Werk gesetzt hat, erbietet sich demnach, an der Nordsee für die Interessen andrer deutschen Staaten einzutreten und stellt ihnen die alleinige Bedingung, daß sie auch selber etwas für den Schutz derselben thun.

Bei diesem Charakter des preußischen Anerbietens ist die Zeitungsnach­richt glaublich, daß Preußen sich überdieß erboten hat, von den 10 Kanonen­schiffen erster, 20 zweiter und 10 dritter Klasse, welche die Küstenstaaten- Commission forderte, seinerseits die größeren und kostspieligeren Schiffe zu über­nehmen.

Man hätte erwarten dürfen, daß jene preußische Anfrage mit einem ra­schen Ja beantwortet worden wäre, daß die Senate der beiden Hansestädte sich beeilt hätten, ein Anerbieten, anzunehmen, für welches ganz Deutschland Preußen Dank schuldet. Da aber Woche auf Woche verstreicht und die Se­nate der beiden Städte noch immer überlegen, so wird es gerechtfertigt sein, die Frage, welche jenen Negierungen vorliegt, M erörtern.

Was sind die Gründe, die sich dem sofortigen Eingehen auf den preu­ßischen Antrag entgegenstellen?

Grciijbotcn III. 1861. 61