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öffentlichen Zuständen Deutschlands die bitteren Früchte eingeerntet zu haben. Die Wiener Acte bestimmte in Art. 108. >daß Bevollmächtigte der Uferstaaten der conventionellen Flüsse spätestens 6 Monate nach Beendigung des Kongresses zur Aufstellung der neuen Ordnungen zusammentreten sollten, aber erst nach 48 Monaten begann die Elbschifffahrtscommission am 19. Juni 1819 in Dresden ihre Sitzungen. Zu Ansang derselben wurde ausdrücklich anerkannt, daß die Bestimmungen der Art. 108—116 der Wiener Acte als Basis und alleinige Richtschnur bei den Behandlungen zu dienen hätten und daß der Fluß in seinem Laufe als ein gemeinsames organisches Ganze zu behandeln sei. Die Verhandlungen weisen aber nach, daß alsbald in steter Steigerung eine grade entgegengesetzte Auffassung sich geltend machte und jede Veränderung in den Schifffahrts- und Zollverhältnissen der Elbe vom Interesse Und der Zustimmung jedes einzelnen Uferstaates als der einzigen Grundlage abhüügig wurde. Oestreich und Hamburg strebten zuerst mit Ernst nach einer zeilgemäßen Umwandlung des Elbzollwesens. indem vor allem jenes das Rhein- octroy zu Grunde gelegt haben wollte. Dagegen machte Hannover sogleich auf's Entschiedenste den gegnerischen Standpunkt geltend und behauptete, die Erleichterung der Schifffahrt dürfe nicht auf Kosten „wohlerworbener Rechte" geschehen, vielmehr sei jedes Zugeständniß als ein freiwilliges Opfer dankbar anzuerkennen; die Verhältnisse vor 1815 und nicht das Rheinoctroy seien die billige Basis jeder neuen Ordnung. Die übrigen Staaten, selbst Mecklenburg, neigten damals mehr zu Oestreich und Hamburg. Im I. 1321 wurde endlich der neue Elbzolltarif vereinbart, der den Normalsatz für den Hamburger Centner mit der Recognitionsgebühr für das Fahrzeug auf 27'/- g. Gr. festsetzte, wodurch in der That die Zollbelastung nur noch erhöht wurde. Der Stader Zoll, auch entgegen der Wiener Acte, wurde von den Verhandlungen ganz ausgeschlossen.
Zugleich war zum Beschluß erhoben, wenn die Nothwendigkeit es erfordere, solle der Revistonscommisston vorbehalten beiden, sowohl im Ganzen, wie für den Tarif der einzelnen Staaten eine Ermäßigung zu bewirken, wobei man auf ein „bereitwilliges Entgegenkommen von Seiten der Staaten rechne". Auch die neue Elbschifffahrtsacte bestimmte in Art. 13, zum Wirkungskreise der Commission solle gehören, daß sie sich von der vollständigen Beobachtung dieser Uebereinkunft überzeuge und zm Abstellung von Beschwerden und zur Feststellung neuer Maaßregeln einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten bilde. Seitdem hielten vier Revisionskommissionen in 47 Monaten 123 Sitzungen und der Zolltarif von 1821 blieb im Wesentlichen unverändert. Der Normalsatz wurde sogar auf 33 Sgr. 11 Pf. sür den Zollcentner erhöht. Alle eingetretenen Erleichterungen sind nicht von der Commission, sondern durch ein freiwilliges Uebereinkommen der einzelnen Staaten, Preußen, Sachsen, Ocst-