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den Rhein das Schifffahrts-Octroy, welches, durch den Reichsdeputationshaupt- schluß vom 24. Febr. 1803 eingeführt, die Rheinoctroyconvention vom 15. August 1804 zur Folge hatte. Diese betraf nur den Rhein von Straßburg bis zur niederländischen Grenze, zerlegte die Zollabgabe in einen Schiffs- oder Re- cognitions- und einen Waarenzoll, bestimmte jenen für jede berührte Zollstätte von jedem leeren und beladenen Schiff im Verhältniß zu seiner Ladungsfähigkeit — 10 Cts. bis 15 Frcs. auf 15—5000 Ctnr. — und diesen für die Strecke von Straßburg bis zur niederländischen Grenze auf 2 Frcs. zu Berg ""d 1 Frc. 33 Cts. zu Thal für den Ctnr. Neben dieser „vollen Gebühr" wurde für weniger kostbare Waaren eine Viertels- und Zwanzigstelgebühr. für Bau- und Nutzholz ein besonderer Zollsatz festgestellt. Damals schon soll- ten diese Zölle nur als Kostenbeitrag zur Erhaltung der Wasserstraßen und zur allmäligen Ablösung der Entschädigungsrenten erhoben werden.
Der Pariser Friedensschluß stellte auch die Rheinzollfrage wieder in den Vordergrund. Dem Art. V. des Friedensinstrumentes zu Folge veränderte die Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 den damaligen Besitzverhältnissen der Nheinufer gemäß die Octroyconvention, stellte in den Art. 108—116 die allgemeinen Grundbestimmungen über Flußschifffahrt und Flußzölle fest und gab in 32 Zusatzartikeln die besonderen Bestimmungen über das Rheinzollwesen. Eine Centralcommission in Mainz sollte über die einzelnen und örtlichen Fragen mit Zugrundelegung des Octroy und der Zusatzartikel ein schlußgil- ttges Reglement ausarbeiten, traf aber bald auf Schwierigkeiten so mannigfacher und hartnäckiger Art. daß die neue „Rheinschifffahrtsconvention erst am 17. Juli desselben Jahres in Kraft treten konnte. Diese umfaßte jetzt den Stromlauf von Basel bis zum Meer. Die Unterscheidung zwischen Schiffs- (Recvguitions-) und Waarenzoll, zwischen der vollen, Viertels- und Zwanzigstelgebühr und die weiteren hierher gehörigen Festsetzungen wurden beibehalten und der ganze Zollsatz nach den Uferiüngen vertheilt und um die auf die Niederlande, Baden und Frankreich fallenden Antheile erhöht. Zu Thal blieben ^. zu Berg 16 Zollstätten. Die 1804 errichtete gemeinsame Verwaltung wurde aufgehoben, und jeder Staat sollte seinen Zollantheil an eigener Zollstattc erheben. Der gesammte Zoll zu Berg stellte sich jetzt auf 2 Fr. 69.» Cts. ^ Thal auf 1 Frc. 79." Cts.
Diese Convention blieb seitdem, auch im entwickelten Zollverein, maaßgebend, ^fuhr jedoch im Einzelnen verschiedene Verüuderungen. Manche Waa- "u wurden aus der höheren in die niedere Klasse gesetzt, die vierte und letzte ^asse ganz vom Zolle befreit, die Schiffsgebühr für die unbeladenen Schiffe aufgehoben, für die beladenen auf die Hälfte gemindert. Oertliche Erlelch- Wungen traten durch Sonderverhandlungen der betreffenden Rheinuferstaaten '"'s Leben. Baden und Frankreich ließen durch eine Uebereinkunst vom ^.