120
/
mer erbt, könnte kraft seiner Geburt erst nach dem Aussterben mehrer dazwischen liegender Linien geerbt haben, da seine Linie unmittelbar vor der von Holstein- Gottorp (Rußland) steht. Die Ursache seiner Ernennung ist nicht zweifelhaft. Sie findet sich im Warschauer Protokoll vom 5. Juni 1851, von welchem das Londoner Protokoll bloß eine Abschrift und ein unterstützendes Document ist. Jenes Protokoll enthält die folgenden Schlußbestimmungen:
„„Um diesen Festsetzungen, nach denen der Prinz und die Prinzessin von Glücksburg als die prüsumptiven Thronfolger von Dünemark anerkannt werden sollen, den Charakter einer europäischen Transaction zu verleihen, sollen die dazu erforderlichen Verhandlungen in London stattfinden.""
Die durch die Londoner Uebereintunft aufgestellte Erofolgeordnung wird in nem Protokoll Dänemark von Rußland aufgenöthigt, weil Rußland nur unter der Bedingung, daß diese Erbfolge eingeführt wird, gewissen Ansprüchen auf einen Theil Holsteins von Neuem entsagt. Das heißt, es entsagt ihnen zu Gunsten von drei Personen: des Prinzen Christian und seiner beiden Söhne von der Prinzessin Lvuise von Hessen, bei deren Ableben sie, wenn keine männlichen Erben vorhanden sind, von Neuem aufleben sollen. An sich sind jene Ansprüche sehr zweifelhafter Natur. Durch dieses Abkommen werden sie zum ersten Mal von England und den übrigen europäischen Mächten anerkannt. Während die Uebereinkunft auch bestimmt, daß die Herzogthümer mit Dänemark auf immer zu verbinden sind, bahnt dieselbe dem Kaiser von Nußland den Weg, um mittelst seiner Ansprüche auf einen Theil das Ganze in Anspruch zu nehmen. Denn erstens stößt der Vertrag (Protokoll nennen wir's) alles Erbrecht um. Der Prinz, welcher Thronfolger werden soll, wird es lediglich kraft des Vertrags (Protokolls). Auf diese Art wird in Ermangelung directer männlicher Erben von ihm (welche überdieß auf die Söhne seiner gegenwärtigen Gemahlin beschränkt werden) die Krone vollständig ohne Nachfolger gelassen.. So/ dann aber hat der Vertrag (Protokoll), statt die Thronsolge zu ordnen, dieselbe vielmehr verwirrt. Während im Vertrag (Protokoll) als Grund der Einmischung der Mächte in die Angelegenheit angeführt wird, „„daß die Integrität Dünemarks für das europäische Gleichgewicht nothwendig ist"", lausen die Vertragsbestimmungen diesem Zwecke schnurstracks entgegen. Sie vernichten das Gleichgewicht der Mächte, rndem sie Rußland Aussicht aus Erlangung der dänischen Krone geben und, hierdurch in gegenwärtigem Augenblick Dänemark unter den Einfluß dieser Macht bringen."
Verantwortlicher Redacteur: Dr. Moritz Busch. Verlag von F. L, Hcrbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzig.