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Der Bericht des Ausschusses der holsteinischen Stände- Versammlung über die Verfassungsvorlagen.
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bisher für Holstein gemeinschaftliche bleiben. Wenn die Stände Holsteins gegen das factische Fortbestehen des 1858 für ihr Herzogthum beseitigten Reichs- raths für Schleswig und Dänemark nicht protestirt haben, so haben sie damit die rechtliche Existenz desselben nicht anerkannt. Der Protest unterblieb, weil man sich streng auf dem Gebiet zu halten wünschte, welches der Bundesgcwalt unzweifelhaft untergeordnet ist. weil ferner die Verbindung Schleswigs mit Düne­mark durch den Rcichsrath und die Verfassung von 18S5 nur eine formelle ist. und weil endlich, so lange Holstein aus der Gemeinschaft nicht materiell scheidet, dem Herzogthum Schleswig doch einiger Schutz für seine Selbständigkeit und Gleichberechtigung gewährt ist, welche der Ncichsrath gänzlich zu vernichten droht.Zu einem Abkommen, welches auch materiell Holstein ganz oder thcilweisc aus der Gemeinschaft ausschiede, so lange dieselbe für Schleswig und Dänemark besteht, könnte die Versammlung um so weniger die Hand bieten, als dadurch die Beziehungen Holsteins zu Schleswig nur noch in wei. terem Umfang gelöst und so die Aussicht auf dereinstige Erfüllung ihres dringendsten Wunsches, der Wiederherstellung der alten Verbindung, nur in weitere Ferne gerückt würde."

Nach diesen Grundsätzen prüft nun der Ausschußbcricht die Regierungsvor­lage uud findet dieselbe ungenügend. Die Regierung erkennt die Nothwendig, kcit an. den Stünden Holsteins während des Provisoriums die Mitwirkung bei der Gesetzgebung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu sichern. Aber während die Ständevcrsammiung und ebenso der Bundesbeschluß vom 8. März vorigen Jahres jene Mitwirkung für das gestimmte Gebiet der ge­meinschaftlichen Gesetzgebung in Anspruch nahmen, beschränkt die Vorlage die- selbe nur auf einen Theil dieses Gebiets. Während nach dem Plan der Re­gierung die Verwaltung der bisher gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine gemeinschaftliche bleibt, tritt rücksichtlich der Gesetzgebung gerade in den Be­ziehungen, in welchen die für Holstein und Schleswig zumeist gemeinsamen localen Interessen hauptsächlich in Frage kommen, eine Aussonderung Hol­steins ein, ja auch in Betreff der Verwaltung ist eine solche vorgesehen, indem die Regierung sich vorbehält, wenn eine Uebereinstimmung in den Beschlüssen des Rnchsraths und der holsteinischen Stände, wo ihr eine solche erforderlich scheint, nicht zu erzielen wäre, mit Zustimmung einer dieser Versammlungen >n gewissem Umfang die Gemeinschaft selbst vollständig aufzuheben. Derartige abweichende Beschlüsse können nicht ausbleiben, und man weiß, wie sehr die in Negierung und Vertretung des Königreichs den Ausschlag gebende Partei (die Eiderdänen) geneigt ist. Holstein zu opfern, um Schleswig ganz zu gewinnen.

So wenig die Vorlage am Princip der Gemeinschaft festhält, so wenig führt sie die Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbständigkeit durch. Die Competenz des Reichsraths erstreckt sich, die Bewilligung einzelner Ausgabeposten ausge-