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Der Bericht des Ausschusses der holsteinischen Stände- Versammlung über die Verfassungsvorlagen.
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Der Bericht des Ausschusses der holsteinischen Stände- versmlttulung über die Verfassungsvorlagen.

Als sich vor einigen Wochen die Stände Holsteins versammelten, legte die Regierung denselben drei wichtige Dinge vor: die Grundzüge einer neuen Gcsammtstaatsvcrfassung, den Entwurf eines Gesetzes über die Stellung, die Holstein hinsichtlich der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie in der Zwischenzeit bis zur definitiven Ordnung des Gesammtstaats einnehmen sollte, und eine neue Sonderversassung für das Hcrzvgthum, Die Stande wählten zur Begutachtung dieser drei Vorlagen einen Ausschuß, derselbe hat jetzt gesprochen, und seine Kritik ist im Wesentlichen so ausgefallen, wie nach der Lage der Dinge und der durch die Wahlen ausgedrückten Stimmung des Landes erwartet werden mußte. Im Folgenden geben,wir einen Auszug aus dem, Jtzchoe den 16. März datirten Gutachten.

Der Plan der Regierung in Betreff einer neuen Gesammt- staatsverfassung bestand darin, daß der 1855 gegründeteNcichsrath künftig in zwei Kammern, eine erste, aus wenigstens 30 vom König aus freiem Ermessen auf Lebenszeit, und eine zweite, aus 60 zur Hälfte mittelbar, zu Hälfte unmittel­bar nach den bisherigen Regeln auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern gebildet, zerfallen sollte, daß alle Gesetze in gemeinschaftlichen Angelegenheiten diesen beiden Kammern zur Beschlußnahmc vorgelegt und denselben das Recht der Initiative eingeräumt werdeu sollte, endlich daß der für die unmittelbaren Wahlen zum Neichsrath geltende Census in Zukunft nur die Hälfte betragen sollte.

* Der Ausschuß sagt hierzu: die letzte Ständevcrsammlung hat nachgewiesen, daß die Selbständigkeit der einzelnen zur Monarchie vereinigten Länder mit der Bildung einer gemeinschaftlichen Vertretung in einem konstitutionellen Ge­sammtorgan unvereinbar ist, und daß der bisherige Neichsrath auch dem An­spruch auf Gleichberechtigung dieser Länder nicht genügt, indem er den Dänen eine feste Majorität sichert und andrerseits das auf Minoritütswahlen berech­ne Wahlgesetz es unmöglich macht, in den gewählten Mitgliedern eine wirk­liche Vertretung der Länder zu erkennen. Diese Bedenken sind von der Re-

Grenzbotcn II- 1S01, 1