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gesetzlichem Wege die Majorität zu ändern, und dann mit Hilfe der Abgeordneten eine erste Kammer zu schaffen, die das rcpräsentirt, was in Preußen die politische Aristokratie bildet.
Dre allgemeine Weltbewegung fordert in diesem Augenblick energischer als je einen Entschluß. In Italien ist ein neuer liberaler Nationalstaat entstanden. Oestreich bereitet eine Umgestaltung im großartigsten Mnaßstab vor, die furchtbaren Schwierigkeiten unterliegt, aber nicht mehr zurückzunehmen ist. Frankreich geht mit entschiedenen Schritten einem Nationalstaat entgegen. Selbst Rußland hat sich entschlossen, die durchgreifende Reform, von der seine Zukunft abhängt, wirklich in Angriff zu nehmen. In Bayern, Baden, Wür- tcmberg — selbst in Sachsen (Abwerfung der Kirchenordnung, Gewerbefreiheit u. f. w.) regt es sich: Preußen allein bleibt zurück: — sind das etwa unsere moralischen Eroberungen!
Die ungeheure Schwierigkeit, mit der die preußischen Minister zu kämpfen haben, verkennen wir nicht, aber sie mußten es bereits wissen, ehe sie ihr Amt antraten. Es ist ein trübes ernstes Wort, das wir aber mit dein vollen Bewußtsein dessen aussprechen, was wir sagen: wenn sich das Ministerium nicht jetzt noch zusammenrafft, so haben die drei letzten Jahre in Preußen der guten Sache ebenso viel geschadet, als die acht vorhergehenden.
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Vermischte Literatur.
Zur Verfassungsfragc der dänischen Monarchie von D. A. Rcnck. — Mona, Lchmknhl und Cvmp. 1860. Der Verfasser, Fabrikant in Neumünster und früher (vom König' ernanntes) Mitglied des Ncichsraths, ist Gesammtstaatspolitiker. Sein Vorschlag geht auf Folgendes hinaus: Die Repräsentationen der drei Landes- thcile: Dänemark, Schleswig und Holstein tagen zu gleicher Zeit und an demselben Orte. Für die Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie treten sie in zwei Kammern zusammen, eine Länder- und eine Volkskammer. Zu der Ländcrkammer wählt jede Repräsentation eine gleiche Anzahl Mitglieder, die zweite wird (wie der bisherige Neichsrath) nach der Größe der Bevölkerung zusammengesetzt. Beide Kammern sind wesentlich gleichberechtigt. Alle Rechte des