Beitrag 
Lord John Russell un Schleswig-Holstein.
Seite
157
Einzelbild herunterladen
 

157

die Antwort des dänischen Ministers des Auswärtige» in Vcrbi»du»g mit der fast gleichzeitigen Proclanurtion des Königs von Dänemark gehen daranf hinane., diesen Vcrsprechnngcn die Wirkung, wenn auch grade nicht die genaue Form, einer suristi- schc» Verpflichtung zu geben.

Der östreichische Minister seht den Inhalt des Programms des Königs von Dänemark auseinander, verlangt in Betreff der bindenden Form eine ans Befehl. Sr, Mas. des Königs abgegebene Erklärung und schließt mit dem freiwillige» Er­bieten unter dieser Bedingung das Mandat, welches Oestreich und Preußen von dem dentschen Bunde erhalten hatten, niederzulegen und die Nünmung Holsteins zu be­wirken.

Am 29. Januar 1,852 gab der dänische Minister des Auswärtige»in Folge der mir allerhöchste» Orts ertheilten Ermächtigung die Erklärung, daß der König, unser Herr, die in dem Erlasse des kaiserlichen Hofs zu Wien vom 2ti. Dcc. v. I. und der Anlage dazu :c. niedergelegte Auffassung der den Höfen von. Berlin und, Wie» knndgcgebnc» höchsten Absichten als mit den Scinigc» überemstimmcnd an­erkennt".

Was den Inhalt dieser Versprechungen anbetrifft, so verspricht 1) der König von Dänemark daß weder eine Inevrporation des Herzogthnms Schleswig in das Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen wer­den sollen 2) die Proklamation vom 28. Jauuar 1852 verspricht eine konstitutionelle Entwicklung der schlcswigschen Stände und daß das zu diesem Zweck zu gebende Gesetz die nöthige Fürsorge für die Gleichberechtigung nnd den wirksamen Schutz der dänischen und deutschen Nationalität des gedachten Herzogthnms treffen soll.

Nach der Ansicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin kann darüber kein Zweifel obwalten, daß diese Versprechungen eine Verbindlichkeit herstellen, die Se. Maj. der König von Dänemark zu erfüllen in Ehren verpflichtet ist. Er ist verpflichtet, Schleswig nicht in Dänemark zu incorvorircn. die schlcswigschen reprä­sentativen Stände aufrccht zu halten, sowie die deutsche und die dänische Nationalität >m Herzogthum Schleswig zu beschützen.

Indeß geben diese Vcrsprcchcn weder der Form noch dem Inhalt nach, wie die Regierung I. Maj. der Königin meint, Oestreich und Preußen oder dem deutschen Bunde ein Recht, sich in alle Einzelheiten der Verwaltung des dänischen HerzvgthumS Schleswigs einzumischen. ,Wcnn Schleswig in Dänemark incorporirt würde, wenn Schleswig seiner getrennten Versassuug beraubt würde, so könnte Deutschland ein Necht der Einmischung in Anspruch nehmen. Wenn dagegen das Reglement für i>'de einzelne Kirche und jede einzelne Schule in Schleswig der Gegenstand der Ein- unschung des deutschen Bundes würde, so würden die Hvhcitsrcchtc des Königs von Dänemark nur dem Namen nach cxistircn.

Die Negicrung I. M. wird ihrerseits stets den Einfluß', den sie am däni­schen Hofe besitzen möchte, dazu benutzen, den deutsche» Einwohnern Schleswigs Schutz zu verschaffe»."

Ohne Zweifel lasse» die Aeußerungen des englischen Ministers Manches zu wünscht» übrig. Sie zeigen aber doch we»igstc»s, daß die englische Negicrnng be­schlossen hat, endlich jenen Znstnnd von Blindheit sür alles uud jedes Recht Deutsch­lands aufzuheben, der Jahre lang in Deutschlaud ein Gefühl des Hasses gegen Eng­land herauf beschworen hat .

Die Depesche Lord John Nussells nach Kopenhagen steht dc»n doch wenigstens >u einiger Verbindnng mit seiner berühmten italienischen Depesche. Sie ist auch wenigstens sormcll nicht ganz ohne Folgen geblieben.

Die Erlasse der dänischen Negierung in Betreff des Sprachzwangs bei Con- lMncttion uud häuslichem Unterricht in Schleswig sind unmittelbare Folgeu der J»ter-