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wenn der preußische Staat zum Mittel herabgesetzt sein wird, den Zweck, d.h. die wirkliche Nation, zu begründen, so ist das Werk vollendet.
I. S.
Der Besitz Benetiens und die Bedeutung des neu-italienischen Reichs.
(Berlin, Spr.inger).
Von der preußischen Grenze.
Der Verfasser ist ein gescheidtcr und sehr gebildeter Militär, dessen Ideen man mit Aufmerksamkeit und Interesse verfolgt, auch wo man ihnen nicht beipflichten kann. Wir glauben in ihm einen frühern eifrigen und tüchtigen Mitarbeiter unseres Blattes zu erkennen.
Der Kern seiner Behauptungen ist folgender. Der Besitz Vcnetiens ist nicht nur für Oestreich eine Lebensfrage, sondern auch für Preußen, Deutschland, ja für ganz Europa; nur durch das Festungsvicrcck wird Europa gegen die Gefahr einer französischen Invasion gedeckt. Nur durch das Festungsvicrcck wird das Gleichgewicht erhalten, welches Europa dcn Frieden verbürgt. Sollte Oestreich wirklich, was nicht zu vermuthcu, geneigt sein, Vcnctien an das neue italienische Reich zu verkaufen, so müßte Preußen in seinem eigenen wie im Interesse Deutschlands Einsprache dagegen erheben, und um dieser Einsprache Nachdruck zu verleihen, eine Coalition' mit England, Holland. Belgien, allenfalls auch mit Nußland schließen, um das Festungsviereck bei Oestreich zu erhalten.
Er belegt diese Ansichten mit sehr gewichtigen Gründen, die sämmtlich der Wissenschaft der Strategie entnommen sind. Das europäische Gleichgewicht stellt er sich, ungefähr folgendermaßen vor.. In Europa gibt es eine Reihe von Armeen, deren j,cde einem Souverän gehört. Jede dieser Armeen und jeder dieser Souveräne hat das Interesse, eine geographische Basis zu besitzen, auf welcher nach dcn Regeln der Kriegswisscnschaft Lager aufgerichtet, Festungen angelegt, Hccrescolonnen entwickelt wcrdcn können u. f. w.
Bündnisse unter diesen Souveränen wcrdcn nach dcn Rcgeln der Kriegswisscnschaft abgeschlossen, um im Lande des Bundcsgcnosscn eine günstigere strategische Basis zu gewinnen, um die Mängel der eigenen Artillerie, Cavalleric u. s. w. durch die Artillerie, Cavalleric u. s. w. des Bundesgenossen zu ergänzen. Die Regeln der