Die Lage der VerMmMilgelegeiiheit Kurhessens.
Den Angelpunkt der kurhessischen Verfassiingssache bildet gegenwärtig die Frage-, nach welchen Bestimmungen kann und muß eine vollberechtigte Landesvertrctun g gewählt werden?
Um diesen Gegenstand klar erfassen und richtig beurtheilen zu können, muß man sich die Entstehung, dcu Ausbau und den Umsturz der Versassung vom 5. Januar 1831, sowie die Grundlagen der augenblicklich in Anwendung befindlichen Verfassungs- und Wahlbestimmungeu vom 30. Mai 1860 vergegenwärtigen. Versuchen wir's also, einen gedrängten Uebcrblick davon zu gewinnen.
Die Verfassungsurkunde von 1831 beruht auf Vereinbarung zwischen der - Negierung Wilhelms des Zweiten und den althessischen Ständen. Mit Rücksicht aus die geschichtlichen Grundlagen uud auf die besondern Verhältnisse des Landes, welches in keiner Weise die Grundlagen uud Bestandtheile für eine erste Kammer zu bictcu schien, wurde mit allseitiger Zustimmung nur eine Versammlung von Ständen gebildet. Sie bestand 1) aus den Prinzen der apanagirten Linien des Kurhauses, 2) aus den Häuptern der staudesherrlichen Familien, 3) aus dem Senior oder dein sonst mit dein Erbmarschallamte be- liehcnen Mitglieds der Familie von Niedesel, 4) aus einem der rittcrschaft- lichcn Obervorsteher der adligen Stifter Kaufuugen und Wetter, K) aus einem Abgeordneten der Landcsuniversität, 6) aus fünf Abgeordneten der althessischen Ritterschaft, 7) aus einem Abgeordneten der schcmmburger Ritterschaft und der adligen Fräuleinstiftcr Obernkirchen und Fischbach, 8) aus einem Abgeordneten des ehemaligen reichsunmittelbaren Adels der Kreise Fulda und Hünfeld, 9) aus einem Abgeordneten des ehemals reichsunmittelbaren und des sonst starkbegüterten Adels der Provinz Hanau, 10) aus sechzehn Abgeordneten der Städte, dergestalt, daß Kassel uud Hanau je zwei, Marburg, Fulda und Schmal- kalden je einen wühlten und die kleinern Städte mehrere Wahlkreise bildeten; endlich ii) aus sechzehn Abgeordneten der Landgemeinden. Ueber die Wahlen enthielt die Verfassungsurkunde selbst mehrere Bestimmungen; die übrigen wurden einem besondern Wahlgesetze vorbehalten, welches aber im Voraus
Grenzboten IV. 1660. 46