Ueber die Nothwendigkeit der Bersassungsresorm in Mecklenburg.
Die politische und sociale Lage Mecklenburgs ist in der jüngsten Zeit vielfach Gegenstand der Erörterung in den verschiedensten Zeitschriften geworden. So allseitig aber auch die Theilnahme gewesen ist. welche durch jene Erörterungen hervorgerufen wurde, ist doch ein Zeitraum von fast zehn Jahren für das Land völlig frucht- und fortschrittslos verstrichen, ja es hat sich während dieser Zeit bis zur Evidenz herausgestellt, daß bei dem Fortbestehn der jetzigen Verhältnisse jedes Fortschreiten auf dem Wege politischer und socialer Entwicklung unmöglich, daß keinerlei Abhilfe derjenigen drückenden Mängel und Gebrechen unserer politischen und socialen Einrichtungen zu hoffen ist, welche uns von allen Seiten umringen.
Es scheint jetzt jedoch eine Zeit nahen zu wollen, wo sich die Kräfte zur Herbeiführung gründlichen Umbaues der bestehenden Verhältnisse vereinigen möchten. Da wird es eine Pflicht sür Jeden, nach seinem Maße beizusteuern, daß die Zweckwidrigkeit und Verderblichkeit der letzteren möglichst von allen Seiten erkannt und völlig klar dargestellt werde. Zu diesem Zwecke möge die folgende Darstellung beitragen, welche freilich die drückendsten Momente unsers staatlichen und bürgerlichen Lebens nur in der Kürze zusammenfassen, nicht erschöpfend dem Leser vor die Augen führen kann; aber doch dazu dienen dürfte, daß sich die an verschiedenen Orten niedergelegten Urtheile über unsere Zustände in einem Gesammtbilde darstellen.
Prüfen wir unbefangen die Lage Mecklenburgs, so erscheint die auf dem Princip der Sonderinteressen beruhende ständische Verfassung als dasjenige Hauptmoment, welches sich nicht nur jeder Entwicklung aus der Bahn eines naturgemäßen Fortschritts entgegenstemmt, sondern welches auch seinem innersten Wesen nach nur befähigt ist, zu den Verhältnissen und Einrichtungen einer längst vergangenen, mit der heutigen in vielfachem Widerspruche stehenden Zeit zurückzuführen. Der Schwerpunkt dieser ständischen Verfassung aber beruht im der Art und'Weise ihrer Vertretung, welche ausschließlich bei den Rittergutsbesitzern und den Magistraten sich befindet. Diese beiden Factoren bilden die Landschaft, erstere aus eigenem Rechte und ohne alle Verantwort- Grcnzbotm IV. 1860. 11