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verboten war (der Wirth, bei dem gespielt wurde, konnte wegen vorgekommener Ungcbührnisse, selbst wegen Beraubung nicht klagen und ein Gesetz Justi- nians gestattete sogar, das verlorene Geld zurückzufordern), so waren die Ae- dilen auch in dieser Beziehung ein Schrecken solcher Verstecke. Daß ferner der Vertrieb von Giften und schädlichen Mcdiccnnenten, das Bestatten der Leichen innerhalb der Stadt und überhaupt jeder dem leiblichen Wohlc der Bürger zugefügte Schaden Polizeistrafen unterlag, sei nur der Vollständigkeit wegen erwähnt. Mehr Interesse gewähren die vergeblichen Anstrengungen, die von Seiten der Legislation gemacht wurden, um dem Lnxus zu steuern. Die Censoren suchten dem übertriebenen Aufwande durch einzelne Rügen oder allgemeine Verbote zu wehren, deren Aufrechterhaltung dann dem Geschäftskreise der Aedilen anheimsiel. Noch 275 v. Chr. wurde ein angesehener Mann aus dem Senate gestoßen, weil sein Silbergeschirr zehn Pfund wog! Im Jahre 125 zogen die Censoren einen Augur zur Rechenschaft, weil derselbe 300 Thlr. Miethe für seine Wohnung bezahlte. Von der strengen Censur eines Grac- chus (169 v. Chr.) erzählt Plutarch, daß, wenn er von einem Gastmahle heimkehrend durch die Straßen ging, die Leute die Lichter auslöschten, um nicht in den Verdacht später Trinkgesellschaften zu kommen! Was vorzugsweise die Tafclgenüsse betrifft, so stammte schon aus uralter Zeit das Verbot schuppen- loscr Fische, wodurch man die theuern Seefische fern halten wollte. Ein andres Gesetz (161 v. Chr.) erlaubte für gewöhnlich nur drei Gäste, beschränkte die Kosten der Mahlzeit aus 1 Thlr. 20 Sgr. für die Festtage, auf 15 Sgr. für zehn Tage in jedem Monate und auf 5 Sgr. für die übrigen und verbot für mehr als ungefähr 13 Sgr. Einkäufe an Lebensmitteln auf dem Markte zu machen. Ter Genuß gemästeter Hennen und Haselmäuse, Schweineeuter, Wlldschweinsköpfe und gewisse Weine und Salben waren besonders verpönt und wurden wahrscheinlich von den Aedilen consiscirt. Auch der Dictator Sulla suchte durch Erneuerung der alten Polizeivorschriftcn und durch neue Bestimmungen den breiten Strom der Verschwendung zu hemmen. Er gestattete für Werkeltage nur drei Pfund geräuchertes Fleisch und ein Pfund Salzsische und publicirte eine unendliche Liste von Fischen, Saucen, Gerichten, Brühen, mit den Taxen, so daß Makrobius mit Recht behauptet, er habe dadurch die Lecker- haftigkeit eher vermehrt als vermindert; überdies gab er den Aermern durch Herabsetzung der Preise nur die Gelegenheit, sich die feinen Leckerbissen auch verschaffen zu können. Am vernünftigsten verfuhr später Tiberius in einer Zeit noch kolossalerer Ueppigkeit. Er verbot zwar Speisegeräthe aus gediegenem Golde und seidene Gewänder als Münnertracht; als aber die Aedilen in ihn drangen, mit noch größerer Schärfe einzugreifen, wies er diese Zumuthung zurück, wol fühlend, daß eine Reform des sittlichen Lebens nicht von der Polizei ausgehn könne, und schob denselben die Handhabung der Luxusgesetze wieder zu. Am