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Die Russen in Jerusalem. 1.
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ein Ziel gesteckt, und die Synode wagte bei dem Mangel an andern stichhal tigen Vorschlägen nickt, ihre Einwendungen gegen die Verlegung der Pilger­stiftung in eine Vorstadt aufrecht zu erhalten. Die Beseitigung des weitern mansurofschen Planes wenigstens hoffte der Bischof von Petersburg zu er­fahren; aber die Cvllectengclder blieben nach wie vor in den Händen des Agenten der Actiengesellschaft. Um seine Rechte geltend zu machen, begehrte der junge Prälat einen Urlaub zur Reise nach der Hauptstadt; die Bitte wurde ihm in höflicher Forin und unter Gewährung eines hohen Ordens abgeschla­gen. Im October 1859 kam Mcmsurof zum dritte» Male nach Palästina, wo nunmehr auf dem durch die Schenkung des Sultans und weitere Ankäufe beträchtlich angewachsenen Terrain die Arbeiten begannen. Am 13. Januar d. I., dem Neujahrstagc der morgenländischen Kirche, wurde daselbst zu dem Bau der Kapelle feierlichst der Grund gelegt; bei meiner Anwesenheit in Je­rusalem, zwei Monate später, fand ich diesen Bau, welcher später von Pilger­häusern für Männer und Weiber, Vornehme und Geringe, einem Hospital und einer bischöflichen Residenz nmgebcn werden soll, schon bedeutend vorge­schritten. Der Civilgcneral aber wohnte dem Fortgange des Werks nicht mehr bei; wenige Tage nach der Bodenweihe verließ er nebst seinen Adjutanten, Zwei habelosen russischen Fürsten, Jerusalem, wie es heißt, in Ungnade gefallen und aus Nimmerwiederkehr ob, wie man in Jerusalem behauptete, wegen eigenthümlicher Ausnutzung des reichen Collectensäckels. wage ich nicht zu ent­scheiden. Nach Mansurofs Fall war die Absetzung Dorgobujinofs nur noch eine Frage der Zeit, deren Erledigung nicht lange auf sich warten ließ. Ob man diese Maßregeln als einen Sieg des Bischofs, und wenn dies, als einen blos persönlichen oder zugleich sachlichen Erfolg zu betrachten habe, wird die Folge lehren.

Die Stellung der Rittergutsbesitzer in Mecklenburg,

mit besonderer Beziehung auf ihre ständischen Rechte und die Verfassungsreform.

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Bis hierher haben wir die Stellung der Rittergutsbesitzer Mecklenburgs im Allgemeinen geschildert und die Gerechtsame hervorgehoben, welche allen