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seine vollen Kräfte zu brauchen; es ist sogar wahrscheinlich, daß es in solchem Fall auch einem an sich schwächern Feinde unterliegen würde. Möge man sich dessen bewußt sein, wenn für uns einmal die Zeit zum Gebrauch solcher Mittel kommt, und möge man den Muth haben, sie rücksichtslos anzuwenden.
Die Stellung der Rittergutsbesitzer in Mecklenburg,
mit besonderer Beziehung aus ihre ständischen Rechte und die Vcrfassungsrcform.
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Auf den mecklenburgischen Landtagen ist von Seiten des liberalen Theiles der Ritterschaft wiederholt ein Antrag auf Reform der landständischen Versassung eingebracht. Auch dem nächsten Landtage wird ein solcher Antrag wieder vorliegen, es läßt sich aber von vornherein schließen, daß derselbe, gleich seinen Borgängern, zum „schätzbaren Material" der Actensammlung zurückgehn wird. Dies ist gar nicht anders möglich, und wir sind der Meinung, daß keine Landtagsversammlung in der Welt auf so allgemein gehaltene, nur „eine Reform" befürwortende, nicht aber bestimmte Refvrmvorschläge enthaltende Anträge eingehn würde/) Man kann die Beseitigung dieser Anträge — abgesehn von den bei derselben hie und da geoffenbarten Gründen — der mecklenburgischen Landtagsversammlung nicht ohne Weiteres verargen; man kann dies um so weniger, als sich die Abgeordnetenversammlung der Jahre 1848 und 1849. welche an die Stelle der erstem trat, um die beabsichtigte Reform auszuführen, in vielen Beziehungen ohne Zweifel unmündig und unfähig erwiesen hat. Handelt es sich aber um eine Reform der landständischen Verfassung, so wird doch immer die erste und nächste Folge einer solchen die Umgestaltung der feudalen Landcsvertretung in eine repräsentative sein müssen. *
Die Anerkennung, daß eine Aenderung wünschenswert!) oder nothwendig sei, wird den gedachten Neformantrügen von vielen Seiten zu Theil. Um
") Nachdem dies geschrieben war, ist zu unserer Kunde gelangt, daß der für die nächste Landesversammlung intimirte Antrag die Wiedereinführung der Verfassung vom Jahre 1349 zum Gegenstände hat. Mg, Augsb. Ztg. St. 42.) Es ist demnach derselbe zwar nicht ganz unbestimmt gehalten, ob aber die Verfassung des Jahres 1849 eine noch für zweckmäßig zu haltende Grundlage sei, dürfte nach dem Folgenden mindestens zweifelhaft erscheinen.
Gr-nzbotcn III. 1860. 28