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Russische Zustände. 2. : Die Aufhebung der Leibeigenschaft.
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stimmen; jene kämen in die Versammlung auf Grund ihres größern Besitzes, mit dem sich größere Bildung verbinden würde, diese Vertreter von Gemeinden erschienen auf Grund des Vertrauens ihrer Mitbürger, um das Interesse der Massen zu repräsentiren. Jede Kreisversammlung würde aller drei Jahre einen Districtsmarschall und einen Jspravnik oder Vorstand der Localpolizei, sowie einen aus zehn bis zwölf Mitgliedern bestehenden Kreisrath wählen, dem die Controle über den Marschall und den Jspravnik und die Initiative in allem, was die Interessen des Kreises beträfe, zustehen müßte. Die Provinzialver- sammlung, bestehend aus allen mit Virilstimme begabten Grundbesitzern und einem Drittel der Abgeordneten der Gemeinden in den Kreisversammlungcn, wählte ihrerseits einen Provinzialrath. welcher die Verwaltung controlirte und der Negierung gegenüber die Initiative in allen die Interessen der Provinz berührenden Dingen hätte.

Der Aberglaube vom Ailgenzauber.

Unter den vielen Geboten und Verboten des Aberglaubens, in welchen die Weltanschauung vergangener Zeiten in der Gegenwart fortlebt, gehören die. welche die Vorstellung von einer schädlichen Wirkung des menschlichen Blicks zur Voraussetzung haben, zu den verbreitetsten und interessantesten. Wir finden ihre Wurzeln in den ältesten Urkunden unsers Geschlechts, und wir be­gegnen ihnen selbst in wenig von einander verschiedenen Formein unter allen Völkern Europas und Westasiens, soweit die Züge der arischen und semitischen Völkerwanderungen sich erstreckten. Unter den altgriechischen Dichtern wie unter den heutigen deutschen Bauern, in den Gassen des auferstandenen Pompeji, in den Budenreihen der Bazare von Stambul und an den Bauten des mit­telalterlichen Germanenthums, hoch oben in der Blockhütte des Leibeignen am Ural, wie tief unten in den schwarzen Zelten der Beduinenstümme, die zwischen Nil und Euphrat wandern, spukt, mehr oder minder deutlich erkennbar, die Furcht vor dem bösen Auge.

Hier wie dort glaubt man zunächst, daß der Neid über das Glück eines Andern im Stande ist, nachtheilig auf die Person oder Sache einzuwirken, welche beneidet wird, und daß es vorzüglich der Blick ist, welcher die vergif'