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werden solle, jedoch möge er ihm wol gönnen, wenn gnädigste Herrschaft ihm Gnade erzeigen wolle/'
Andere Nichter fügten gleichfalls ihrem Spruch auf Enthauptung eine Hinweisung an, daß die landesherrliche Gnade hier am Orte sein werde. Andere waren zweifelhaft in Beurtheilung des Verbrechens und stimmten deshalb für eine mildere Strafe. So der Vogt von Bözingen, der sich vernehmen ließ: Nach göttlicher Schrift und weltlichen Rechten habe der Angeschuldigte freilich den Tod verdient, weil er aber doch den Vorsatz zu morden nicht gehabt haben möge, so würde er nichts dagegen zu bemerken haben, wenn er zu Anspeitschung und Landesverweisung begnadigt werden könnte. Fast wörtlich so äußerte sich der Vogt in Freyambt, ähnlich der von Mallek, der den Delinquenten ins Zuchthaus geschickt und eine Zeit lang mit Streichen abgestraft wissen wollte. Am Weitesten auseinander gingen der Vogt von Denz- lingen und der von Theningen, und zwar bezieht sich keiner von diesen beiden gleich den Uebrigen auf die Vibel. Der erste urtheilte: „Solle mit dem Schwert vom Leben zum Tode gebracht werden, denn ein Mordvorsatz daraus erhelle, daß er einen Stein aufgehoben, ohne allen Zweifel, ihn so damit zu werfen, damit er ihn, den Thäter, nicht erkennen und bei der Obrigkeit zut Bestrafung angeben könne, welches, denn schon ein mörderischer Angriff sei"(!). Der Theninger dagegen: „Er könne den Delinquenten für keinen vorsätzlichen Mörder erkennen; doch sei er harter Bestrafung schuldig; wäre also seine Meinung, daß er aus die Galeere condemnirt werden solle."
Hierauf wurde vom Blutrichter nach der Majorität und auf Grund dessen, daß „wir Menschen keines Herzens kundig seien, das 35. Kapitel des 4. Buchs Moses, Vers 17 aber den Ausspruch gebe" das Urtheil gesprochen, daß „der Delinquent des Todes sterben und mit dem Schwert hingerichtet werden solle."
Die Akten dieses Processes enthalten kein Prvtoko-ll über die Hinrichtung, und da auch sonst nicht zu ersehen ist, ob dieses nur durch Stimmenmehrheit und zum Theil auf falsche Gründe hin erfolgte Urtheil die vorbehaltne landesherrliche Bestätigung erhalten hat, so wollen wir annehmen, daß dem armen Sünder Gnade widerfahren und er mit einer mildern Strafe belegt worden ist.
Auffällig kann hierbei erscheinen, wie einer der Malesizrichter darauf kam, den Angeklagten auf die Galeere schicken zu wollen. Es erklärt sich dies indeß daraus, daß schon im sechzehnten Jahrhundert einzelne deutsche Fürsten und freie Städte, z. B. der Herzog Albrecht von Bayern und der Rath von Nürnberg mit den Genuesen einen Vertrag abgeschlossen hatten, nach welchem sie denselben ihre Sträflinge zur Abbüßung der Strafzeit auf den Galeeren überließen. Noch 1708 lieferte der nürnberger Rath eine Anzahl von schweren Verbrechern auf die Galeeren der Venctiancr ab, nachdem auch 1699 ein