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Gericht zu verkündigen, ebenso alt ist, und daß endlich auch die Schlußceremonie, bei welcher die Parteien auf den Gerichtsstab angeloben mußten, dem Urtheil nachzukommen, „dabei zu bleiben," als eine Ueberlieferung mittelalterlicher Proceßformen angesehen werden muß.
Die erste Urkunde, eine Dorfgerichtserncuerung zu Sondernau in Franken, gibt uns ein ungemein lebendiges Bild des gerichtlichen Dran'a, welches in den alten Dinghofs- und Ehegerichten noch im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert aufgeführt wurde. Das genannte Dorfgcricht wurde zweimal jährlich abgehalten, einmal am ersten Mai, daher Walbcrmal, Walpurgisgericht, daun am 11. November, daher Mertens- oder Martinigericht genannt. Wie in der Urzeit der Richter vor Eröffnung der Verhandlungen den Frohnboten oder Schultheißen fragte: ob es Dingszeit, d. h. die rechte Zeit zum Gerichthaltcn sei, ob er das Ding „hegen", das Gericht mit Schranken nmgebcn dürfe, end- was er als ungebührlich vor dem Gericht verbieten solle, und daraus hergebrachte Antwort empfing, so auch hier. Nachdem sich die zwölf Schoppen von Sondernau versammelt, fragt sie der Richter oder Schultheiß: „Ist auch die rechte Tageszeit kommen, daß wir das Walber- (oder Mertens-) Gericht hegen, wie von alt herkommen ist?"
Darauf antwortet einer der zwölf: „Ja, es ist wol auf die Tagszeit kommen, daß wir das Gericht hegen und aufrichten, wie von Alters herkommen ist."
Der Richter: „Ich hege das Walbergericht erstlich von wegen des hochwürdigen Fürsten und Herren, Herrn N. N. Bischofs zu Würzburg und Herzogs zu Franken, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, zum andern von wegen des ehrwürdigen und edlen P. P. beider Hochstifter Mainz nnd Würzburg Domherr und Obcrpropst zu Wechtcrschwinkel, auch unseres gnädigen Herrn. Ich hege auch das Walbergericht von wegen beider Schultheißen und der zwöls Geschwornen. Ich hege auch das Walbergericht von wegen der zweien Heimerich (Schergen, Büttel) und vonwegen der ganzen Gemeinde, auch von allerwegen, sozu diesem gehegten Walbergericht entboten sind. Ich verbiete, daß keiner vor dieses gc- hegte Walbergericht trete, er thue es denn mit Erlaubniß, daß auch keiner einem das Wort rede, er thue es denn mit Erlaubniß, daß auch keiner darin aufstehe oder sich niedersetze, er thue es denn mit Erlaubniß. Ich verbiete auch an diesem gehegten Walbergericht alle ungebührliche Werke und Worte, so sich darin oder außerhalb nicht zu reden gebühren. Ick verbiete auch alles, was ich von Rechts wegen zu verbieten habe. Ich erlaube auch hiervon alles, was ich von Rechtswegen zu erlauben habe. — Wie frage ich Euch -zwölf darum?"
Einer der zwölf Schöpften erwidert: „Um das Recht bei unserm Eid." Der Richter: „So seid um das .Recht bei Eurem Eid gefragt, ihr alle
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