Gesammtverfassung so weit berücksichtigen, als es mit den Interessen der Gesammtheit vereinbar sei, aber eine solche Gleichberechtigung nnd Selbstständig- keit, wie sie jetzt zum ersten Male beansprucht werde, lasse sich weder aus dem Patent, noch aus dem Bundesbeschlusse von 1352 ableiten.
Dem Verlangen, daß die Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852 für die Sonderung zwischen den gemeinschaftlichen und den speziell holsteinischen Angelegenheiten während der Uebergangszeit bestimmend sein solle, würde die dänische Regierung beipflichten, wenn es nicht mit den andern Punkten in Verbindung gebracht worden wäre.
Daß in der Note vom 2. Novbr. v. I. Lauenburgs keine Erwähnung geschehen, rühre daher, daß dieses Herzogthum „seiner ganzen historischen Entwicklung und seinen eigenthümlichen Verhältnissen zufolge sowol geeignet sei. als gewiß auch an dem Wunsche festhalte, seine in mehreren Beziehungen besondere Stellung in der Monarchie beizubehalten; auch habe die B.-V. selbst die früher von der Negierung ausgesprochenen Ansichten als befriedigend und „hinlänglich eingehend" anerkannt und deshalb kein Anlaß vorgelegen, Lauenburgs besonders zu gedenken.
Wie die Regierung sonach den Ausschußanträgen nicht beitreten könne, so müsse sie zuversichtlich erwarten, daß die B.-V. nicht hindernd eingreife, wo es sich um Verhältnisse handle, „welche ganz offenbar nur unter Anwendung größter Vorsicht und sorgfältiger Wahrnehmung der factischen Umstände ihrer Lösung entgegengeführt werden" könnten, die Regierung sei ununterbrochen bemüht gewesen, die volle verfassungsmäßige Verbindung Holsteins und Lauenburgs mit der übrigen Moncnchie'wieoer herzustellen. Sie werde, wenn die B.-V. dem jetzt, von ihr beabsichtigten Versuche entgegentrete, den nengewählten holsteinischen Ständen einen revidirten Verfassungsentwurf vorlegen und halte auf diesem Wege eine Verständignng für erreichbar. Sie verzichte dcshalb auch für jetzt darauf, ihre Verwahrungen gegen die Berechtigung des wieder in den Vordergrund gestellten Executionsversahrens auszuführen, zumal sie jetzt, nach der Aufhebung aller beanstandeten Verfassungsbestimmungen die Sachlage als wesentlich verändert und eine bunocsrechtliche Begründung der Execution noch weniger für nachgewiesen erachten könne als früher. Wenn sie daher „zur Zeit nur im Allgemeinen die Berufung auf die Bundesgesetze und etwa nöthig werdende Darlegungen sich vorbehalte," so dürfe sie doch daran erinnern, „mit welch eingehender Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse die B.-V. bis jetzt in anderen Versassungsangelegen- heiten vorgegangen" sei, „obgleich zweifelsohne die Erledigung jedesmal mit geringeren Schwierigkeiten verknüpft war, als die verfassungsmäßige Ordnung einer Monarchie, deren wesentlichster Theil außerhalb des deutschen Bundes sich befindet." Sie habe schließlich den Gesandten angewiesen, „Angesichts der