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oder factisch den Gegenstand ihrer berathenden Wirksamkeit bildeten, sondern beschranke dies Versprechen ausdrücklich auf die Angelegenheiten, die nach der in dem Patent getroffenen Ordnung der Landestheile als „seine" (d. h. ihm eigenthümliche oder besondere, also nicht gemeinschaftliche) Angelegenheiten zukommen sollten. Von diesem Gesichtspunkt aus sei auch die Verordnung vom tl. Juni 1854, betreffend die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein, die den Stünden keine umfassendere Beschlußfähigkeit zugestehe, nicht angefochten worden. Eine solche Ansicht würde vielmehr dem Patent von 1852 und dem Vundesbeschluß vom 29. Juli 1352 entschieden widerstreiten. Der Ausschußbericht mache ferner geltend, daß der für die übrigen Theile der Monarchie bestehende Reichsrath einen Einfluß aus die Freiheit des königl. Willens in Betreff Holsteins übe und dadurch die früheren Verhältnisse wesentlich verändert worden seien. Aber nachdem die Verfassung vom 2. October 1855, so weit sie die Herzogthümer betroffen, aufgehoben worden, sei dem König in diesen wieder die volle Souveränität überkommen, die er durch ihm für diese Wirksamkeit ausschließlich verantwortliche Minister ausübe. Er habe während der letzten Zusammenkunft des Reichsraths die Unabhängigkeit Holsteins und Lauenburgs vor den Beschlüssen desselben sicher gestellt und schon vor der Eröffnung des Reichsraths das Budget Holsteins, so weit es die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie betreffe, festgestellt und werde seine Machtvollkommenheit dem Reichsrathe gegenüber zu wahren und die Interessen und Rechte Holsteins und Lauenburgs zur Geltung zu bringen wissen. Bestimmungen im Sinne des Ausschußantrags würden auch praktisch unausführbar sein; denn die Entwicklung und der Gang der der gesammten Monarchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten könne, „wenn nicht anderweitige Garantieen hinzugefügt würden," nicht von der Zustimmung zweier getrennt verhandelnden Versammlungen abhängig gemacht werden, um so weniger, als die eine derselben „unter ausschließlicher Rücksichtnahme auf die nur provinziellen Angelegenheiten organisirt und erwählt" sei und die Regierung ihr gegenüber „alle die besonderen Garantieen und den wesentlichen Einfluß vermissen" würde, welche dem „mit spezieller Rücksichtnahme auf die Natur der gemeinschaftlichen Angelegenheiten organisirten Neichsrathe gegenüber für nothwendig erachtet" worden seien.
Wie die Regierung der holsteinischen Ständeversammlung keine beschließende Befugniß in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten während der Uebergangszeit zugestehen könne. so sei auch das Zustandekommen einer definitiven Gesammtversassung nicht von der Zustimmung dieser Versammlung abhängig zu machen, schon weil ihr nur allenfalls eine rathgebende Mitwirkung gebühre, was auch früher in den Verhandlungen des Bundestags immer anerkannt worden sei. Den Rath der Stände werde die Regierung auch in Betreff der
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