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verständlich durch diese Berathung der Verhandlung mit den Ständen der Herzogthümer Holstein und Lauenburg in keiner Weise präjudizirt wird;
III. die vereinigten Ausschüsse zu beauftragen, mit Rücksicht auf die Ausführung dieses Beschlusses nach ihrem Ermessen und, wenn nothwendig, an die B.-V. weiteren Bericht zu erstatten.
Nach diesem Beschluß stehen die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Dänemark vollkommen selbstständig gegenüber; nur die in dem Patent von 1852 erwähnten Gegenstünde gelten als gemeinschaftliche der ganzen Monarchie, aber auch für diese haben die Stände der Herzogthümer das Recht der Zustimmung; ohne diese Zustimmung erlassene Gesetze sind unverbindlich; die Ge- sammtverfassnng muß mit den Landständen der Herzogthümer vereinbart werden, Berathungen mit Delegnten der vier Landestheile, also auch Schleswigs, sollen vorbereiten; der ganze Ausschußbericht, auf dessen Erläuterungen sich der Beschluß ausdrücklich bezieht, nöthigt durch seine Deductionen. auch auf Schleswig anzuwenden, was — von der Bundescompetenz abgesehen — von Holstein und Luuenburg gesagt wird, und erinnert ausdrücklich an die Angelegenheiten, die nach dem Patent von 1852 „als gemeinschaftliche für Holstein und Schleswig" zu betrachten seien; überhaupt werden Holstein und Lauenbnrg, so in ihrer Freiheit gesichert, im Stande sein, gegen die Unterdrückung Schleswigs und für dessen Selbstsiändigkeit aufzutreten und gegen Dänemark zn wirken; für jede Verletzung der Selbstständigkeit der Bundesländer droht der Re- gierung seitens des Bundes die Execution, seitens der deutschen Unterthanen selbst berechtigte Steuerverweigerung.
Der dänische Gesandte begriff denn auch alsbald die Tragweite des Beschlusses. Er verwahrte sich gegen das in Aussicht gestellte Executionsverfahren. gegen die den Provinzialständen zugesprochene beschließende Befugniß in der Hoffnung, die B.-V. werde der dänischen Regierung den Weg. den sie für den einzig praktischen zur endlichen Ausgleichung halte, nicht unmöglich machen. Protestirte, sofern für die eventuelle Vertretung, weiche den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Theilen der Monarchie bei Berathungen von Dclegirten über eine gemeinschaftliche Verfassung zu gewähren sein würde, die bundesrechtliche Competenz in Anspruch genommen werden wollte, und behielt seiner Regierung alle Rechte vor.
Aber die B.-V. ließ sich nicht beirren. Am 8. März genehmigte sie den Beschluß. Nur zwei Stimmen waren dagegen, zwei fremde, Dänemark und die Niederlande für Limburg und Luxemburg.
Dänemark stimmte und protestirte wie folgt:
Die Zustimmung der B.-V. zur Ordnung der gemeinschaftlichen Verfassungsverhältnisse der Monarchie durch eine Berathnng mit theils von den holsteinischen Ständen, theils von dem Reichsrathe gewählten Delegirten sämmt-
Grenzboten II. 1860. 15