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der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch gemeinschaftliche Behördenerhalten und befestigt, demnächst aber auf die Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Bedacht genommen werden. Gemeinschaftliche Ministerien an der Stelle der früheren Collegialbehörden sollen für alte Theile der Monarchie, die auswärtigen Angelegenheiten, Krieg und Marine, die Finanzen mit dem Zollwesen („die früher zum Ressort der ersten und zweiten Section der Rente lamm er gehörigen Sachen, insoweit sie die Steuern und Abgaben, das Hebungs- und Rechnungswesen angehen," also mit Ausschluß sämmtlicher zur dritten Section der Rcntekammcr gehörigen schleswig-holsteinischen Finanzsachen), das Postwesen verwalten. Justiz, Inneres, Kirchen-und Schulwesen, (die früher zum Ressort der schleswig-holstein-lauenburgischen Kanzlei gehörigen Sachen," „die früher zum Ressort der schleswig-holsteinischen Regierung gehörigen Geschäfte"), Domänen. Steuern und Abgaben. Handel und Industrie („die aus Schleswig, Holstein und Lauenburg eingehenden früher zum Ressort der Rcntekammer und der dritten Sectio.i des Generalzollkammer- uud Com- merzcollegmms gehörigen Sachen, mit Ausnahme der dem Marineministerium zugewiesenen Leuchtfeuersachen und der dem Ministerium für die auswärtigen Angelegenheiten zugewiesenen Consulatsachen") behalten die Herzog- thümer gesondert, so daß die Ressortverhältnisse der Minister der Justiz, des Innern, des Kirchen- und Unterrichtswesens für Dänemark sich nicht darauf erstrecken. Für diese Geschäfte wird, so weit sie Schleswig betreffen, ein Ministerium für das Herzogthum Schleswig, so weit sie Holstein und Lauenburg betreffen, ein Ministerium für diese Herzogthümer gegründet; diejenigen Sachen, welche die den Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen nicht Pvlitischen Einrichtungen und Anstalten betreffen, namentlich die Universität zu Kiel, die Ritterschaft, den schleswig-holsteinischen Canal, das Brandversiche- nmgswescn, die Strafanstalten, das Taubstummeninstitut und die Irrenanstalt, sollen von dem Minister für Schleswig und von dem Minister für Holstein und Lauenburg collegialisch behandelt werden. Diese beiden Minister sind dem König allein verantwortlich, die Verantwortlichkeit der übrigen ist auf den Theil ihrer Wirksamkeit beschränkt, welcher das Königreich Dänemark betrifft. Alle Minister haben ihren alleinigen Sitz in Kopenhagen. Sie bilden zusammen den geheimen Staatsrath. Der König verspricht, wie das dänische Grundgesetz zu halten, so den Provinzalsiänden der Herzogthümer Holstein und Schleswig eine solche Entwicklung angedeihen zu lassen, daß jedes derselben hinsichtlich seiner bisher zu dem Wirkuu gskreis der berathenden Pro- vinzialstände. gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit beschließender Gewalt erhalten wird. Gesetzentwürfe