44
Interesse, und so war Oestreich, mochte es diese Sympathieen auch nicht theilen, durch seinen Anspruch auf die Führung Deutschlands nicht minder als durch die Grundlage des berliner Friedens genöthigt, sich der deutschen Interessen gegen Dänemark einigermaßen anzunehmen.
Die weiteren Verhandlungen über die Ausführung des Friedens begannen, während Oestreich und Preußen die Herzogthümer „pacisicirten" und Holstein mit Truppen besetzt hielten. Die Verfassung von. 1849 wurde außer K>ast gesetzt, die Vcrfassungsgesetze von 1831 und 1834 traten dagegen wieder in Wirksamkeit für Schleswig und Holstein, wie d,e aus Grund des Nezesses von 1702 bestehende Verfassung sür Lauenburg.
In einer Proclamation vom 14. Juli 1850 hatte Dänemark nur zugesagt, daß eine Jncorporation von Schleswig in Dänemark nicht beabsichtigt werde, und die Einberufung „achtbarer" Männer aus Schleswig, Holstein und Dänemark, um über die zukünftige Stellung Schleswigs zu berathen, angekündigt. Im Mai 1851 wnrde der Notabclnversammlung zu Flensburg ein Organisationsplan vorgelegt, welcher bezweckte, Schleswig mit dem Königreich Dänemark enger als bisher und namentlich durch eine auf Holstein sich nicht erstreckende conslitutionelle Verbindung zu vereinigen. Die Berathung blieb ohne den gewünschten Erfolg, Jetzt nahmen die deutschen Mächte, als auf Anrnfen Dänemarks im Namen des Bundes intervenirend die Angelegenheit in ihre Hand. Nach dem Wechsel vielfacher Erklärungen vereinigten sie sich namentlich durch die dänischen Depeschen - vom 26. Aug. und 6. Decbr., die östreichische vom 26. Decbr , die preußische vom 30. Decbr. 1851 und die dänische vom 29. Jan. 1852, nachdem die deutschen Mächte sich der Unabhängigkeit Schleswigs lebhaft angenommen und aus verbindliche Erklärungen zu Sicherung derselben gedrnngen hatten, hauptsächlich zu folgenden Punkten:
Dänemark verpflichtet sich, Schleswig in keiner Weise dem Königreich einzuverleiben; die nicht politischen Beziehungen der Verbindung Schleswigs mit Holstein bleiben erhalten; durch die neue Organisation der dänischen Monarchie soll kein Theil dem andern untergeordnet werden; diese Organisation soll nur nach Berathung mit den Ständen der Herzogthümer Schleswig nnd Holstein, unter Mitwirkung von Ritter- und Landschaft in Lauenburg und nach Verhandlung mit dem dünischen Reichstag eingeführt werden. Justiz, Cultus und Unterricht, innere Verwaltung, Domänen und Steuern, Handel und Industrie gehören zu den besonderen Angelegenheiten der Herzogthümer, jedes derselben hat für diese Angelegenheiten einen Minister, der die Stellung eines Ministers des Innern einnimmt. Auswärtiges, Krieg, bewaffnete Macht, Finanzen nnd Staatsrath haben die Herzogthümer mit Dänemark gemein; die bisher blos berathenden Provinziaistände der Herzogthümer sollen in beschließende umgestaltet werden; die dänische und die deutsche Nationalität sollen in Schles-