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gewisser Zeit wegen Einstellung der feist überhäuften Zollmißbräuche und Gebrechen zu erklären und allsolchem bestmöglichst zu rcmediren nicht ermangeln würden/' — Stapel- oder Umschlagsgcrcchtsame vieler Städte, so wie Monopole und Privilegien der Schiffergilden unterbrachen und beschränkten überall den großen Flußvcrkehr. Außerdem bestand längs der Flüsse eine Unzahl von Passagczöllcn mit den verschiedenartigsten und verworrensten Tarifen. Ein Theil dieser Zölle beruhte auf Verleihungen von Kaiser und Reich, bei andern berief man sich auf altes Herkommen und frühere Gclcitsrechtc, noch andere waren eigenmächtige Einrichtungen einzelner Rcichsstände; bei sast allen Flußzöllcn aber hatte man die ursprünglichen Zollsätze in völlig unberechtigter Weise allmälig erhöht.
Im wcstphälischen Frieden war festgestellt worden, daß die im Lause des Krieges etwa neu eingeführten oder erhöhten Flnßzöllc aufgehoben oder aus dasjenige Maß zurückgeführt werden sollten, wie es vor dem Kriege langjähriges Herkommen gewesen; auch ward in den seitdem erfundenen kaiserlichen Wahlkapitulationen anerkannt, daß künftig keine neuen Passagezölle vom Kaiser, selbst unter Zustimmung der Kurfürsten, sollten verliehen werden dürfen, ohne zuvor die bcthciligtcn Neichsstände über deren Znlässigkeit zu vernehmen. Allein dessenungeachtet ward es seit der Zeit des siebzehnten Jahrhunderts mit der Zvllbelastung der deutschen Flüsse immer ärger.
Man muß sich in der That darüber wundern, wie unter solchen Mißbrüuchm und Bedrückungen ein Flußvcrkehr, welcher noch die Zollerhebung lohnen konnte, überall fortzubestehen vermochte. Es läßt sich dies auch nur dadurch erklären, daß die Landstraßen damals von unbeschreiblich schlechter Beschaffenheit waren und ebenfalls manchen Transitbelastungen unterlagen, so wie ferner daraus, daß die Flußzolltarife vielfach nicht in der ganzen Strenge ihrer vermeintlichen Berechtigung zur Anwendung kamen. Eine nur oberflächliche Controlc der Ladungen, eine häufige Verständigung der Schiffer mit den Erhebungsbeamtcn wegen Zollnachlasses, oder auch eine im Verwaltungswege angeordnete mildere Praxis mußten nothwendig aushelfen. Bei einer genauen Durchführung der in Anspruch genommenen Gerechtsame der verschiedenen Zollämter, wäre der große Fiußschifffahrtsvcrkchr sofort in völlige Stockung gerathen. Daß man nicht ganz so weit ging, hatte seinen Grund nur in der Rücksicht auf die Beibehaltung einer Zolleinnahmc, nicht auf das Interesse der Schifffahrt.
Es war leider ein fremdes Machtgcbot, daß zunächst sür den Rhcinstrom eine völlige Umgestaltung der Schifffahrtsabgaben mittelst vollständiger Aufhebung aller früheren Zollgcrechtsame und Zollmißbräuchc eintrat, welche heilsame und durchgreifende Maßregel dann als Norm sür die übrigen Flüsse, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten berühren, aufgestellt werden konnte.
Auf dem Nastadter Congrcß stellten am 3. Mai 1798 die französischen Bevollmächtigten an die deutsche Neichsfricdensdeputation die kategorische Forderung, daß die Nheinschiffsahrt für beide Nationen frei sein sollte und mit ihrer Einwilligung die übrigen Völker dann Theil nehmen könnten. Deutsche Rcichstagsgcsandte müssen sich von französischen Diplomaten darüber belehren lassen „daß die Befreiung der innern Flüsse Deutschlands ein Gegenstand ist, der die deutsche Nation ganz vorzüglich intcrcssirt." Die Reichsdeputativn suchte sich mit Jncompetcnzcrklärungen zu retten, aber ihre Gegner waren nickt gesonnen, sich durch „unabsehlichc Discussionen" Hinhalten zu lassen, sie verlangten namentlich kategorisch die Aufhebung des Elsflether
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