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Aktiengesellschaften im Alterthum.
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erhalten und geborgen wird gehört den Gläubigern gemeinschaftlich." Hier war als» angenommen, daß Kapital nebst Zinsen nach der Rückkehr gezahlt würden, und so geschah es mcistcnihcils, weil es keinen Commissionshandel und keine Wechsel gab; es kam aber doch besonders im Schwarzen Meere vor. daß Athener Geschäftsfreunde besaßen, an die sie dann vorher schrieben, um die Schuldner beobachten und Kapital oder einen Theil der Zinsen einziehen zu lassen. Auch geschah es nicht selten, daß einer der Gläubiger, um des Gel­des'sicher zu sein, an der Handelsreise selbst Theil nahm, sich die Summe nm Ziele der Fahrt auszahlen ließ und sogleich wieder auf neue Gefahr aus­lieh. Trotzdem nun aber der Gewinn sehr bedeutend war und die Gesetze die Gläubiger berechtigten, sich an das Eigenthum des säumigen Schuldners zu halten, so war doch der Kaufmann, wenn er ein Schiff nebst Ladung ver­pfändet hatte für den Fall eines Unglücks noch in größerem Vortheil, ja eigent­lich gradczu verafsccurirt, da mit dem Untergange des Schiffs seine Verbind­lichkeiten aufhörten, und die Höhe der Zinsen beweist doch auch den großen Prosit, den er im glücklichen Falle bei dem Handel inachen konnte.

Bei dem römischen Volke tritt die Bildung von Gesellschaften zur Ueber­nahme Gewinn versprechender Geschäfte schon viel deutlicher und geregelter auf, und auch hier gibt das Verpachtungssystem hinsichtlich der Staatseinkünste die nächste Veranlassung zu ihrer Entstehung. Um die Kosten der Verwal­tung zu ersparen und gleich am Ansänge jeder Finanzperiode ein festes Bud­get aufstellen zu können, wurden auch in Rom die Einnahmen, welche aus dem Zehnten der Provinzen, den Domänen, den Hafenzöllen, den Bergwerken, Salinen und Fischereien flössen, an den Meistbietenden verkauft. Da dieses Geschäft den Censoren oblag, so wurden die Contracte meist auf fünf Jahre und nur ausnahmsweise auf längere Zeit geschlossen. Bei der von Jahr zu Jahr sich ausdehnenden Größe des Reiches mußten natürlich auch die einzelnen Branchen der Nationaleinkünfte bald die Mittel jedes Privatmannes aus dein Mittelstande übersteigen und da das Gesetz den Senatorenstand von Handel und Gelderwerb ausschloß, so kam es, daß die Kapitalisten mit dem höchsten -oder Rittercensus (nicht unter 30000 Thlr.) als Mittelspersonen in den finan­ziellen Angelegenheiten des Staates eintraten und daß der sich bildende Stand der Staatspächter größtentheils aus Rittern bestand, wenn es auch viele Ritter gab, die sich nicht an Geldgeschäften betheiligtcn. Wirkliche Gesell­schaften (societÄtes), in welchen die Mitglieder zuweilen gleichen, oft sehr un­gleichen Antheil am Gewinne hatte», verbanden sich wahrscheinlich schon früh. Zuerst erwähnt werden sie während des zweiten punischen Kriegs. Damals fand man es (nach Livius) bei der großen Erschöpfung der Staatskasse für billig, daß diejenigen, welche als Generalpächter ihr Vermögen vermehrt hätten, dasselbe auch dem Staate in der Noth darliehen. Es wurde daher die Ver-