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Zwei Noten.
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Die Beustsche Note bemerkt vollkommen richtig, daß dieser Antrag prak­tisch nur dann einen Sinn Hütte, wenn er von Oestreich unterstützt würde; auch für diesen Fall wird die Zustimmung der Mlttelstaatcn noch in Frage gestellt. Uns scheint im Gegentheil, daß die Mittelstaaten alle Ursache haben, mit allem ihren Einfluß, den sie besitzen, Oestreich zur Zustimmung zu treiben. Die, Gefahren von außen nehmen jeden Augenblick zu; die Bewegung im In­nern stellt viel weitergehende Forderungen als Preußen; die preußische Regierung selbst entwickelt zwar keine sehr bedrohliche Energie, aber die Umstände sind von der Art, daß die Richtung im Allgemeinen feststeht, und daß diese einen Bruch mit dem alten Schnukelsystem unumgänglich macht. Die Regierung und die reactionäre Partei stehen so zu einander, daß die letztere nur noch einen unleugbar unpreußischen Schritt thun, sich irr üagl-lrnti ergreisen lassen darf, um völlig beseitigt zu werden. Gleichviel wer dann das Ministerium des Auswärtigen führt, ob Hr. v. Schleinitz oder Hr. v. Bismark oder wer sonst, über die Tendenz nach Außen hin kann dann kein Zweifel sein. >»W ( ,' -MsäW 7^»«' »?^«^^^'- -.' ) '--5? ,5!',«-'.. 55-:

Die Zustände im Kirchenstaat.

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Der Kirchenstaat hat auf einer Oberfläche von 12,041 italienischen oder 784 geographischen Quadratmeilcn cin^e Bevölkerung, welche nach der 1853 vorgenommenen Zühlung 3,124,668 Seelen betrug. Derselbe zerfällt in fünf Theile: Rom mit den Kreisen Viterbo. Civita Becchia und Orvicto, die Ro- magna mit den Bezirken Bologna, Ferrara, Forli und Ravenna, die Marken mit den Provinzen Ancona, Urbino, Pesaro, Macerata und Bretto, Fermo, Ascvli und Camerino, ferner Umbricn mit den Districten Perugia, Spoleto und Nieto, endlich die Campagna mit den Kreisen oder Provinzen Velletri, Frosinone und Benevent. Die vier Kreise der Romagna, so wie die Bezirke Urbino und Pesaro werden von einem Cardinallegaten regiert und heißen des­halb Legationen, die übrigen Distncte verwalten Prälaten mit dem Titel von Delegaten, weshalb sie als Delegationen bezeichnet werden. Der Papst er- / theilt nicht allen Cardinallegaten dieselben Vollmachten. Die Regel ist indeß, daß sie die Polizei leiten, die bewaffnete Macht befehligen, den Vorsitz in der

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