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liche Verfassung zu einem wohlgeordneten Ganzen umzuformenden Monarchie, welche aus allen dem Scepter des Königs unterworfenen Ländern gebildet werden soll. Die Umformung sehte die vollständige Vernichtung des schles- wig-holsteinischen Landcsrechts voraus, sowol des innern Staatsrcchts als der völkerrechtlichen Beziehungen zu Dänemark. Die Nealuuion, in welcher die Herzogthümer rechtlich zu einander stehen, ward in eine Nealunion beider mit Dänemark verwandelt. In der Zukunft drohte aber dem Zusammenhalten dieses neuen Staatswesens die Gefahr des Auseinanderfallens in Folge der Verschiedenheit der Erbfolge, welche durch Verzichte der in Schleswig-Holstein erbberechtigten Agnaten nicht zu beseitigen gewesen war. Die dänische Regierung benutzte daher nach dem Abschluß des Berliner Friedens die ihr günstige europäische Stimmung, um durch eine völkerrechtliche Erklärung für den Fall des Ansslnbrns der jetzt regierenden Linie des oldenburgischcn Hauses eine gleiche Erbfolge für alle zur dänischen Monarchie gehörigen Staaten anerkennen zu lassen. Diese Erklärung erlangte sie in dem Londoner Tractat. Die in diesem enthalte»? Anerkennung der Integrität der dänischen Monarchie als völkerrechtlichen Princips hat aber mit den innern Verhältnissen der genannten Monarchie nichts zu schaffen. Die Unterzeichner des Tractcits hatten es dabei nur mit Vorkehrungen zu thun, welche das Auseinanderfallen dieser Monarchie in der Zukunft verhinderten. Der Inhalt des Ianuarpateuts in- teressirte sie nur insofern, als es ihnen wüuschenswerth schien, daß die monarchische Gewalt in Betreff Dänemarks und der deutschen Herzogthümer auch künftig in derselben Hand blieb. Es lag ganz außerhalb ihres Gesichtskreises, das innere Staatsrecht der dänischen Monarchie, die Beziehungen Dänemarks zu Schleswig-Holstein festzustellen, zu bestimmen, daß die bisherige Personal- Union in eine Neal-Union verwandelt werden solle, wovon ja auch im August 1850 noch nicht die Rede war. Man hat es daher auch in dem Tractat vermieden, von einem dänischen Staat zu reden, welcher Ausdruck im Gegensatz zu Monarchie zu Zweifeln über die Absicht der Unterzeichner hätte führen können. Daß die Monarchie die dänische genannt wird, dars aber nicht befremden, da diese Bezeichnung in der diplomatischen Sprache herkömmlich ist und aus einer Zeit stammt, in welcher die Personal-Union Dänemarks und-Schleswig- Holsteins von Seiten des ersteren unangefochten war.
Die europäische» Mächte mit Einschluß Oestreichs uud Preußens und das stockholmer Kabinet sind also der Meinung gewesen, für diesen Fall die Legitimität der für wüuschenswerth erklärten Aufrechthaltung der dänischen Monarchie zum Opfer bringen zu müssen. Sie haben ohne allen Beruf die Anordnungen des Königs von Dänemark wegen Gründung einer neuen Dynastie in dem Königreich und in den Herzogthümer» gebilligt, aber auch nur gebilligt, nicht verbürgt. In den Büchern der Geschichte finden sich viele Fälle