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Zur kurhessischen Verfassungsfrage.
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Zur klirhessischen VerfassniGsrnge.

Es ist immer gefährlich, den Weg des Rechtes zu verlassen, es ist schwer, sich von den Jrrgängen ableitender Ansichten wieder ans jenen Weg zu finden. Dafür liefert einen Beweis die jetzige Stellung der Bundesversammlung zur kurhessischen Verfassuugsfrage, und zwar eben so die Stellung der einzelnen Negierungen in der Versammlung als die Stellung dieser in ihrer Gesammtheit. Denn es gibt wohl einige Regierungen, die ohne Scrupel das Begonnene fortsetzen, andere, die es gewissenhaft aufgeben wollen; aber die meisten suchen doch nach einer Vermittelung, und daraus entspringt eine solche Verschieden­heit der Ansichten, daß man kaum noch sieht, wie sie sich zu einer gemein­samen vereinigen sollen, es wäre denn etwa dazu, Regierung und Stände von Kurhcssen ihren Streit für sich ausspinnen zu lassen. Freilich liegt der Grund dieses Auseinandergehens zugleich in der Beschaffenheit des Bundes­beschlusses von 1852. Denn die Energie der Reaction, die sich darin aus­sprach, konnte nicht verhindern, war vielmehr die Ursache, daß er offenbare Widersprüche in sich vereinigte. Die Verfassung von 1831 nebst den 1348 und 1849 dazu gegebenen Erläuterungen und Veränderungen wird in ihrem wesentlichen, jedoch von dem übrigen nicht wohl zu trennenden Inhalte für unvereinbar mit den Grundgesetzen des Bundes erklärt und außer Wirksamkeit gesetzt, einerevidirte" andere Versassung, der jedoch ausdrücklich nur im All­gemeinen, nicht in allen einzelnen Punkten, zugestimmt wird, an ihre Stelle gesetzt, und. nach Vernehmung mit den darnach einberufenen Stände, der Bundes­versammlung die weitere Beschlußfassung übereine definitive beruhigende Erledigung der Vcrsassungsangelegenheit" vorbehalten. Also alle einzelnen Bestimmungen der Verfassung von 1831 werden sür untrennbar zusammen­hängend erklärt und deßhalb wird die ganze Verfassungaußer Wirksamkeit gesetzt."Außer Wirksamkeit setzen" heißt sonst nur so viel wie: thatsächlich und zeitweilig nicht mehr wirken lassen, nicht aber dem Nechtsbestand nach ausheben; hier, wo die Verfassung dem Bundcsrecht widerstreiten soll, konnte es nur das Letztere bedeuten. Und dennoch soll einerevidirte" Verfassung an die Stelle treten! Also in einem Athem erklärt man, daß die Verfassung Gmizbote» I. 18V0, K