Die Veröffentlichung der Bnndestngsprotokolle.
Im Jahre 1816 wurde bei der Vereinbarung der vorläufigen Geschäftsordnung der deutschen Bundesversammlung festgesetzt: „Die Bundesversammlung bestimmt in jedem besonderen Falle, wie die Protokolle bekannt zu machen, Und insbesondere, ob sie dem Druck für das Publikum zu übergeben seien." Bei der Genehmigung dieser Geschäftsordnung aber beschloß die Versammlung, die Bekanntmachung ihrer Verhandlungen durch den Druck solle, als Regel gelten und jede der Publicität nicht zu übergebende Verhandlung besonders ausgenommen werden. Demgemäß wurde bis zum 1. Juli 1824 verfahren, wo das Präsidium „aus Anlaß eines zur Sprache gekommenen, die Erleichterung der Bundesmilitärcontingcnte betreffenden, speziellen Falls" bemerkte, „es scheine, daß Verhandlungen, welche das Vertheidigungswesen des deutschen Bundes betreffen, ihrer Natur uach zur Aufnahme in die zur Publicität gelangenden Protokolle nicht geeignet seien; überhaupt dürfte die Bundesversammlung sich veranlaßt finden, mehrere Verhandlungen, welche seither in die förmlichen Protokolle aufgenommen worden sind, blos loeo äiewturiiiz in Druck legen Zu lassen; die bisherige Uebung, die gesammten Verhandlungen des deutschen Bundestags, wenige Ausnahmen abgerechnet, der Oeffentlichkcit zu übergeben, habe zu Mißbräuchen Anlaß gegeben, welche jeder Gutdenkende gewiß mißbillige, denen aber eben darum ein Ziel gesetzt werden müsse. Die deutsche Bundesversammlung sei ciu permanenter Ministerialcongreß der Repräsentanten sämmtlicher Bundesglieder, in dieser Versammlung würden vorzugsweise die Ansichten der verschiedenen Bundesregierungen über Gegenstände des gemeinsamen Interesses freundschaftlich ausgetauscht und nach vorheriger gründlicher Ervrte- ^ung und reifer Erwägung die Beschlüsse gefaßt. Daß das Resultat dieser Berathungen, je nachdem es für Alle oder für Einzelne von Interesse sei, bekannt gemacht werde, sei unbedingte Nothwendigkeit — aber die Vorbereitung der Gegenstände, die Arbeiten der Comites und die verschiedenen Ansichten der einzelnen Negieruugen. seien Epochen der Geschäftsverhandlungen, welche zur Oeffentlichkcit durchaus nicht geeignet seien. Bei Militärangelegenheiten und bei Differenzen der Bundcsfürsteu unter sich oder mit ihren Ständen
Gmizbotcn IV. 1859. 46