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Die Steuerreform in Mecklenburg. 1. : Die bestehenden Abgabenverhältnisse.
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Die Steuerreform in Mecklenburg.*)

i.

Die bestehenden Abgabenoerhältnisse.

Seit fast einem halben Jahrhundert schon hat sich das Bedürfniß einer Re­gelung des mecklenburgischen Abgabenwesens, welches noch zum größten Theil «us der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts stammt, infolge des ungenügen­den Betrags der Einkünfte in den regierenden Kreisen aufs äußerste fühlbar gemacht; und seit zwölf Jahren hat sich, durch die Reformen in den Nachbar­stanten, durch das Unzweckmäßige und die große Belästigung des herrschenden Sy­stems aufgerüttelt auch die öffentliche Stimme der Sache bemächtigt, Schrift und Wort haben es erreicht, daß man über das an sich Nachtheilige der bestehen' den Verhältnisse ziemlich allgemein die gleiche Ansicht hegt. Infolge dessen hat es denn auch seit 1849 an Vorschlägen zur Abhilfe nicht gefehlt und seit 1850 imben mannigfache Berathschlagungen derjenigen Staatsangehörigen, welche bei einer Aenderung zunächst Sitz und Stimme haben, stattgefunden. Diese und ähnliche Verhandlungen, welche noch kürzlich fortgesetzt wurden, sind zu ^inem Resultat nicht gekommen. Wie die Sachen stehen, können sie noch >!iahre lang vergeblich geführt werden, ohne etwas anderes zu erzielen, als die Unmöglichkeit einer Einigung principiell entgegenstehender Ansichten und aus diesen conscquent abgeleiteter widerstrebender Forderungen nur immer deutlicher veuloz darzulegen. Thcilweise ist die Ursache hiervon darin zu suchen, daß man ^eit mehr die einzelnen contribuirenden Classen der Staatsbürger, als den Staat und seine Bedürfnisse ins Auge faßte, theilweise darin, daß man, sich

die einzelnen Abgabenpositionen haltend, das System selbst im Großen und Ganzen einer Aenderung nicht unterziehen wollte.**) Man erkennt dies

Das Folgende bezieht sich auf beide Großh, Mecklenburg, auch wo es nicht ausdrück- "ch erwähnt ist, weil eine wesentliche Verschiedenheit der betreffenden Verhältnisse in ihnen '"cht stattfindet. Wo Zahlen gegeben sind, betreffen sie nur Mcckl.-Schwerin.

Die rechtlichen Verhältnisse, welche hier zur Frage stehen können, sind dargelegt in der "Deutschen Viertcljnhrsschrist" 13S8, No, 32, S. 157 ff. und kann das hier Gesagte als Ein­leitung der folgenden Abhandlung betrachtet werden.

Grenzboten IV. 1859. 26