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Mecklenburg. Herr v. Oertzen. Er begründete zunächst die Pflicht zum Einschreiten des Bundes mit Art 26. der wiener Schlußacte („wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist und die Negierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob. :c."), da es unbestritten feststehe, daß die kurfürstlich hessische Negierung bei einer aus Veranlassung vou Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der laudständischen Verfassung entstandenen Widersetzlichkeit von Unterthanen gegen die Obrigkeit, namentlich bei Auflehnung der Behörden Legen die Anordnungen der höchsten Staatsgewalt, die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung ..für erschöpft erklärt" und den Beistand des Bundes angerufen habe. Also die Widersetzlichkeit ist constatirt! Ob aber auch die Gefährdung der inneren Ordnung und die Befürchtung aufrührerischer Bewegungen, was noch außer der Widersetzlichkeit zur Voraussetzung des Einschreitens des Bundes gehört? Und deshalb sind die verfassungsmäßigen Mittel wirklich erschöpft, weil die Regierung, die eine Partei, sie für erschöpft erklärt? Diese Erklärung genügt zum Beweis? Und doch suhr der Herr Berichterstatter selbst fort: die Frage, aus welcher der Streit in Kurhessen entsprungen, sei noch unentschieden! Diese Frage, dcducirte er. den Ausgangspunkt des Streits, habe der Bund auch gar nicht zu untersuchen, weil unter allen Umständen in einem monarchischen deutschen Bundesstaat der Negierung das Recht und die Macht zustehen müsse, bei zweifelhaften Verfassungsbcstimmungen — Herr v. Oertzen untersucht aber auch nicht einmal, ob die betreffenden Vcrfassungsbestimmungen nur im mindesten zweifelhaft sind — diejenige Auslegung, welche sie für richtig hält, so lange aufrecht zu halten, bis eine andere Auslegung auf verfassungsmüßigem oder bundesrechtlichem Wege zur Geltung gebracht worden, und daß ein factiseh^' Widerstand der Unterthanen gegen die Obrigkeit unter keinen Umständen von Bundeswegen anzuerkennen sei. Das nenne ich doch probate Gründe, neben denen man anderer Gründe entbehren kann- Von den provisorischen Maßregeln der Commissarien kommt der Ausschuß auf die „Reform" der Verfassung und erklärt sich unter vollster Anerkennung der Gründlichkett, Unparteilichkeit und Sachkunde, womit diese schwierige Frage von den Commissarien bearbeitet sei. sowol mit den wesentlichen Principien, die sie befolgt, als auch mit ihren hauptsächlichen Resultaten einverstanden- Nur in einigen Punkten tritt er entgegen. Denn es sei historisch unrichtige gewiß! — daß z. B. beständige Ausschüsse mit landständischen Versassungen