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Militärische Tagesfragen : 4. Die Bundeskriegsverfassung.
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Militärische Tagessragen.

'"'^zjch ^lil^ii.-', ii'/sl>'i ui»v)^' '«'ia! «jz 6nu^ sck'lim-Z i'^ iia-j .ini.^ 4. Die Bundeskriegsverfassung.

Da die deutsche Bundeskriegsverfafsung infolge der preußischen Note vom 6-Juli dieses Jahres oft besprochen worden, gleichwol aber, wie wir uns über­zeugt haben, selbst von denen, welche über sie reden, wenig gekannt ist, so werden die Leser dieser Blätter es uns vielleicht Dank wissen, wenn wir sie mit diesem wichtigen Gesetz in seinen Grundzügen bekannt machen. Es werden sich daran gewissermaßen unwillkürlich die Fragen knüpfen, inwiefern die Bundeskriegs- vcrsassnng praktisch ausführbar oder nicht ausführbar sei und ob die Unaus- sührbarkeit in ihr selbst oder vielmehr außer ihr liege, endlich wie dann, Wenn eine neue zu schaffen wäre, diese etwa eingerichtet sein müßte, damit ihre Vorschriften für praktisch ausführbar gelten konnten.

Die Grundzüge der deutschen Bundeskriegsverfassung stellt dasorganische Gesetz" vom 9. April 1821 in 24 Artikeln auf;nähere Bestimmungen" in zehn Abschnitten, so wie besondere Beschlüsse über die Bundcssestungen regeln die Einzelheiten. Wir thun bei unserm Vorhaben nm besten, den Artikeln des organischen Gesetzes Schritt für Schritt nachzugehn, jedem derselben eine kurze Uebersicht der auf ihn bezüglichen nähern Bestimmungen folgen zu lassen und dann unsere Bemerkungen beizufügen.

i. Das Bundesheer ist aus den Contingenten aller Bundesftaaten zu­sammengesetzt, welche nach der jedesmaligen Bundesmatrikel gestellt werden."

Nach der Bundesmatrikel von 1842, welche, so viel uns bekannt, noch jetzt, oder besser gesagt, jetzt wieder giltig ist, stellt jeder Bundesstaat ein ein­faches Conlingent mit einem Proccnt der Bevölkerung, was nach den damals angenommenen Bevölkerungszahlen ein Gesammtheer von 233,776 Mann ÜWt dann eine Reserve mit V- Procent zehn Wochen nach der Mobilmachung oder einem bezüglichen Bundesbeschluß, endlich einen Ersatz mit V° Procent. Daß diese Heeresmacht für einen so großen politischen Körper wie der deutsche Bund ganz unzureichend wäre, wofern derselbe mit den .seiner Größe ent­sprechenden Ansprüchen, d. h. als europäische Großmacht austreten wollte, leuchtet sofort ein. Doch der Bund als solcher übt das Recht der Kriegs­erklärung nur zu Vertheidigungszwecken. Das heißt nichts Anderes, als daß er sich des Anspruches auf die GroßmachtsteUung begeben hat. Und dabei fließt er zwei europäische Großmächte lose in seinen Verband ein, welche als solche für allgemeine europäische Interessen, für ihren eignen Vortheil, Um ihren Einfluß oder Besitz zu mehren, nicht blos um sich zu wehren, Kneg sühren tonnen, welche demgemäß jede einzeln viel bedeutendere Hcereskräste

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