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Die Elbzölle.
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Die Elbzölle.

Die wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815, welche in den §§. 108116 die Flußschiffahrt regelt, schreibt im §. m hinsichtlich der Abgaben vor, daß man bei Festsetzung des Tarifs von dem Gesichtspunkt ausgehe, durch Er­leichterung der Schiffahrt den Handel zu ermuntern, (du Mi'tirn. eo äi-ess^nt. 1e taiÄ äu iwint üo vuL cl'tZirevui'ÄLer 1o eommereo). Demnächst ist durch Plenarbeschluß der deutschen Bundesversammlung vom 3. August 1820 aus­gesprochen:

Um der Flußschiffahrt die derselben durch die wiener Congreßacte Artikel 109116 inel. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, ma­chen sämmtliche dabei beteiligte Bundesglieder sich verbindlich, die darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Artikels 19 der Bundcsacte den Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und in der kürzest möglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Un­terhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen." Die Elvufersta aten vereinbarten sich in Gemäßheit dieser Bestimmungen zu der Elbschiffahrtscute von 1821.

So wenig diese Acte den daran geknüpften Erwartungen und Hoffnungen entsprach, so gab man doch der Aussicht Raum, daß eine richtigere Würdigung der Verkehrsverhältnisje Ermäßigungen herbeiführen werde.

Der Artikel 30 der Elbacte bestimmt nämlich, daß sich von Zeit zu Zeit eine Rcvisionscommission von Bevollmächtigten der Ufcrstaaten vereinigen solle, um Abstellungen von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Händel und Schif­fahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen. Die drei Revisionskom­missionen, welche in den Jahren 1824, 1842 und 1850 zusammentraten, ver­einigten sich über mehr oder minder erhebliche Reductionen des Elbzolls für einzelne Artikel. Eine durchgreifende allgemeine Ermäßigung herbeizuführen gelang ungeachtet aller Bemühungen und Anstrengungen nicht.

Der Zusammentritt der vierten Elbschiffahrtsrcvisionscommission am 17. Juni v. I. in Hamburg erfüllte mit neuen Hoffnungen. Es hatten sich in den letzten Jahren die Verkehrsverhältnisse wesentlich anders gestaltet. Die Concurrenz der Eisenbahnen hatte alle diejenigen Artikel, die dem vollen und dem halben Normalsatz unterliegen, von der natürlichen Wasserstraße mit den billigeren Frachtsätzen verdrängt. Der Betrag des Normalzolls (i Thlr. 3 Sgr.