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den Einleitungen zur „Galerie" waren, jetzt in Band 4 und 5 der Denkwürdigkeiten; doch so, oaß Aufsätze wie Angelus Silesius oder Voltaire, die an eine andere Stelle (in die vermischten Schriften) gehören, davon ausgeschieden, dagegen diejenigen Recensionen, die biographisches Material enthalten, darin aufgenommen würden.
3) Die Briefe von und an Rahel m chronologischer Ordnung, mit den zahlreichen Nachträgen, von denen einige schon anderwärts gedruckt sind, andere, sich hoffentlich noch massenhaft im Manuscript vorfinden werden.
4) Die vermischten Schriften in strenger Auswahl mit Weglassung der meisten Recensionen und Gedichte, an denen niemand etwas gelegen ist. — Das Ganze würde eine Sammlung bilden, an der die Nation ihre Freude hätte, und die uns ein Stück unsres Lebens so sinnreich wie kein anderes Buch abschildern würde.
In Preßangelegenheiten.
tz, 22 des sächsischen Preßgcsctzcs lautet: „Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privcitperfonen Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel. . . ohne alle Bemerkungen und Zusätze aufzunehmen. Für deren Abdruck.. . dürfen Jnscrtionsgebühren . .. nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt."
Gleich bei der ersten Besprechung des Gesetzes erkannten wir den Mißbrauch, der damit getrieben werden könnte; indeß nahmen die Schriftsteller doch Anstand, sich desselben zu uncntgcldlichcn Rcclcnncn zu bedienen, bis gegen das Ende des vorigen Jahres Hr. Dr. Gutzkow uns mit der Überschrift „Berichtigung" eine Antikritik gegen unsere Recension seines „Zauberers von Rom" einsandte, in der Meinung, die Ucbcrschrist „Berichtigung" genüge, dieselbe als Berichtigung zu quali- ficiren. Da mitunter die Besprechung eines Buchs zwanzig Seiten einnimmt, so hatte nach dieser Ansicht der Verfasser jedes Mal das Recht, vierzig Seiten „Berichtigung" einzusenden, der ursprüngliche Recensent, der sich doch auch des Privilegiums einer „Privatperson" zu erfreuen hat, achtzig Seiten und so ins Unendliche fort. Da nun dieser Präcedcnzfall im Princip von der höchsten Wichtigkeit ist, so gingen wir mit der Sache bis ans Ministerium.
Das Ministerium hat vor einigen Tagen entschieden, „daß von Anwendung des §, 22 nicht füglich die Rede sein kann, wenn der Gegenstand der Berichtigung nicht in etwas Thatsächlichem, sondern in bloßen Auffassungen und Meinungen besteht." „Wollte man einräumen, daß derartige Verschiedenheiten in der individuellen Auffassung und Beurtheilung eines litcrarischen Erzeugnisses dem Herausgeber einer Zeitschrist die Verpflichtung zur Ausnahme einer Berichtigung im Sinn des §. 22