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Ueber die rechtliche Stellung der deutschen Juden im Mittelalter.
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daß er pro lidsraeione cliotornm reclclituum ad ixsis ssuäeis ein Sub- sidium fordern sollte: die Juden selbst müssen also neues Geld aufbringen, damit der Kaiser die verpfändeten Judensteuern wieder einlose. König Konrad der Vierte trug im Jahr 1243 dem Burggrafen von Sinzich am Rhein auf, von den Juden zu Sinzich 500 Mark einzutreiben vt, psr eaMvita-tem, sine- eesse tuei-it, extorlZnei'L. Die Juden gefangen zu nehmen war ein sehr be­liebtes und wirksames Mittel, sei es um sie durch die Gewalt zum Versprechen eines großen Losegeldcs zu nöthigen, sei es um in Ruhe nach den in ihren Häusern verborgenen Schätzen zu suchen. Wie die Verhandlungen mit den Juden geführt sein mögeu. ersehen wir z. B. daraus, daß der König Ludwig im Jahr 1338 mit den Juden von Worms übereinkommt, daß sie ihm ihrer Verschuldungen wegen und weil er einen Kriegszug gegen Frankreich unter­nehmen will, 2000 Gulden in bestimmten Fristen zahlen sollen; das Geld solle der Rath, wenn es nöthig sei, allenfalls mit Gewalt eintreiben. Ihre Verschuldungen werden weniger die Ursache der neuen Steuern gewesen sein, als das Bedürfniß Geld für den Krieg gegen Frankreich zu haben; brauchte man Geld, so fand sich leicht ein Vorwand, es von den Juden einzutreiben. Zur Zeit des Hussitenkrieges forderte der Kaiser im Jahr 1425 von den Juden ein Drittheil ihrer Einkünfte; als Kaiser Maximilian zu einem Kriege gegen Venedig außerordentlicher Geldmittel bedürfte, schrieb er eine Judensteuer für das ganze Reich aus und ließ sie auch von denjenigen Juden erheben, welche vom Reich veräußert waren und den deutschen Landesherru gehörten. Ja man ging wol in späterer Zeit noch weiter und behauptete, daß die Judeu dem Kaiser gegenüber völlig rechtlos seien und der Kaiser bei seiner Krönung ihuen im ganzen Reich ihr Gut nehmen und sie tödten könne, falls sie nicht ihr Leben mit dem dritten Theil ihres Vermögens einlösten.

Wie es mit den meisten Regalien und Neichscinküuften ging, so auch mit den Judensteuern, sie kamen aus der Hand des Kaisers und wurden an Landesherrn und andere Personen, um augenblickliche Bedürfnisse zu befriedi­gen, verzettelt. Bei ihrer fortwährenden Geldnoth sahen sich die Kaiser oft ge­nöthigt, um für den Augenblick über eine größere Summe gebieten zu können, ihr Besteuerungsrecht der Juden an Landesherrn oder Städte, in deren Gebiet Juden angesessen waren, oder auch an andere Landesherrn zu veräußern. Seit dem Interregnum beginnen diese Übertragungen des Judenschutzes und werden unter Ludwig dem Baiern und Karl dein Vierten immer zahlreicher. Wenn die Kaiser einem Landesherrn, einer Stadt oder einem ihrer Vasallen eine Schen­kung machen, oder ihre Gläubiger befriedigen oder überhaupt schnell zu Geld kommen wollten, so übertrugen sie entweder das Schutzrecht über die Juden eines Orts mit den Einkünften aus demselben, oder wiesen einfach die Zahlung auf ihre Einnahmen aus dem Judenschutzrecht an. Bald geschah die Ueber-