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lich gegen die Civilstandsregister so eingenommen sein sollte) daran, sich die Sache ruhiger zu überlegen.
Durch die Civilehe gewinnt der Staat sein freies Recht, das er mit allen Waffen des Gesetzes vertreten kann, da er zugleich den Kirchen ihr sreies Recht laßt. Freilich wäre Einheit der Kirche und des Staats besser — das hat ja auch Ferdinand der Zweite gemeint, Ludwig der Vierzehnte und wie die blutigen Perfolger alle heißen, die den Grundsatz des Abgeordneten Gneist vertraten: „Pflicht des Königs ist. das was er für recht hält, zu vertreten gegen die kirchlichen Gewalten" (z. B. gegen die Ketzer). — Wir wollen lieber bei der bescheidneren Pflicht bleiben-, das Recht zu ehren, auch wo es dem Thoren zu gute kommt. „Die Gewissensfreiheit," sagt der Minister mit Recht, „bleibt ein heiliges Gut, wenn sie auch von einem Gewissenlosen gemißbraucht werden kann;" — und von einem Unfreien, setzen wir hinzu.
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Die Elbziille.
Seit die Elbacte durch den Beschluß der Bundesversammlung des Jahres 1822 in Kraft getreten ist, hat sich der Verkehr überhaupt und namentlich auch der Verkehr der an dem Elbflusse participirenden Staaten, als deren Mittelpunkt man mit Recht die Stadt Hamburg erblicken darf, in einer solchen Weise geweitet und gehoben, daß die Stipulationen jener Acte den Forderungen dieses Verkehrs nach möglichster Freiheit der Bewegung gegenüber längst antiauirt erscheinen mußten. Dies wurde schon nach dem Abschluß der Elbacte gar bald in einigem Maße der Fall und daher kam es, daß bei den Zusammenkünften der durch die Acte bestimmten Revisionscommissionen für die Elbschiffahrt stets diejenige Berathung in den Vordergrund trat. ..wie Man Veranstaltungen und Maßregeln treffen könne, um nach neueren Erfahrungen Handel und Schiffahrt auf dem Flusse zu erleichtern". Beim Zusammensein der Revisionscommission, welche 1824 in Hamburg, 1842—44 w Dresden, 1850—54 in Magdeburg und 1858 wieder in Hamburg tagte, war also von Anfang an der Hanptgegenstcmd für die Berathung die Zollange, und da rücksichtlich der Verkehrserleichterung eine Erhöhung derselben uicht in Frage kommen konnte, so handelte es sich ebenfalls vom Anfang
an nur um die Herabsetzung der Zollerhebungen. Es lag hierbei in der
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') Es liegt dem Folgenden eine im „Archiv für Landeskunde zc. in den Großhcrzog- thümern Mecklenburg" veröffentlichte, sehr umfangreiche Abhandlung zu Grunde. Grenzbotcn II. 1S59. 14