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Nun findet aber in der Wirklichkeit das gerade Gegentheil statt. Denn wie das Vorschußgeschäst seinerseits, so gedeihen auch die andern Geschäftszweige besser getrennt, wenn für jedes die speciell berechneten Einrichtungen getroffen und die speciell tauglichsten Personen ausgewühlt werden, und das große Princip alles geordneten Verkehrs, die Arbeitstheilung, ist wol nirgend mehr, wie hier, am Platze. Gegenüber der erfurter Schrift widerräth daher der Unterzeichnete auf das entschiedenste allen Vorschußvereinen, die bereits bestehn, oder in der Gründung begriffen sind, sich auf das Hereinziehn von Waarenhandel und Production einzulassen. Vielmehr schreite man. wo das Bedürfniß zu einer derartigen Vermittlung von Consumartikeln stattfindet, zur Bildung besonderer Vereine dafür, welche ihrerseits wiederum, wie dies bei uns längst geschieht, sich der Vorschußbanken vorkommenden Falls als Kunden bedienen können.
Gewiß ist das Auftreten der ersurter Association, als des ersten Consum- vereins. der sich mit Erfolg auf Production einzelner Artikel (Brotbäckereien :c.) gelegthat, so wie wegen ihres außerordentlichen Aufschwungs in kurzer Zeit und ihrer höchst eigenthümlichen Einrichtuugen halber, so bedeutend, daß wir es auch fernerhin mit dem größten Interesse zu verfolgen haben werden. Indessen wird noch längere Zeit dazu gehören, ehe der erfurter Verein so sichere Grundlagen zu einem Urtheil in seinen Erfolgen liefern kann, wie die nach dem Plan des Unterzeichneten schon länger operirenden Associationen, von denen allein die Vorschußvereine im vergangenen Jahre (1858) ihren Umsatz nach Millionen berechnen, wie die seiner Zeit zu veröffentlichenden Rechnungsabschlüsse nachweisen werden. Mögen ihm vor allen die Personen seiner Leiter erhalten bleiben, da bei so schwierigen und verwickelten Geschäften das Gelingen hauptsächlich an deren Umsicht und Geschäftsgewandtheit geknüpft ist.
Schulze-Delitzsch.
Die JagdentschMgungen.
In den meisten deutschen Staaten wurden infolge der Bewegungen von 1848 die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden entweder ohne alle Entschädigung der damaligen Eigenthümer, wie z. B. in Preußen und im Großherzogthum Sachsen-Weimar, oder mit sehr unbedeutenden, kaum den Namen verdienenden Entschädigungen aufgehoben, wie z. B. m