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ursprünglichen Landeseigenthum zu zehren, nur unter den sogenannten „eingebornen" und von diesen wiederum gnädigst recipirten „adeligen Familien" und den Bürgermeistern beliebt ist.
Aber alle diese klugen Ennicbtungen und wohlüberlegten Vorsichtsmaßregeln konnten es dennoch nicht verhindern, daß der beabsichtigte ruhige Besitz bisweilen gestört ward. Bon der Zeit des Abschlusses des L. G. G. Erb- verglciches 1755 bis in die achtziger Jahre wurden von einzelnen nicht'Recipirten von Adel der Ritterschaft Ansprüche auf Klosterstellcn für ihre Töchter erhoben (so von den v. Wendessen, v. Berg, v. Wendhausen u. s, f. und zuletzt von dem Baron v. Langermann-Erlenkamp auf Spitzluhn). die alle damit endeten, daß die Mitglieder des eingeborncn und recipirten Adels in der Ritterschaft es vorzogen, diese Aspiranten günstig zu bescheiden und ihre Töchter somit als zum Genuß der Klostcrstellen qualificirt zu erachten, als sich der Chance genauer Untersuchung des Nechtstitels, über die Besitzergreifung der Klöster auszusetzen. Inzwischen hatte die Zahl der Mitglieder der Ritterschaft bürgerlichen Standes nach und nach immer mehr, zugenommen und wurden von diesen auch die Landtage mehr besucht. Natürlich fanden dieselben bald heraus, daß die Anmaßungen und Aneignungen sämmtlicher Landeschargen, so wie der Klöster von Seiten des sogenannten „eingebornen und recipirten Adels in der Ritterschaft" jeder vernünftigen Rechtsbasis entbehrten und mußte diese Erkenntniß zu großen Differenzen führen. Auf dein Landtage im Jahre 1789 legten mehre bürgerliche Ritter gegen diese Anmaßungen endlich förmlich"Protest ein, wozu die neue Ueberschätzung dieser Partei, indem sie es wagte, sich in einem Bortrage an die damals regierenden Grvß- herzöge vom 17. November 1789 sogar „die Eingesessenen von der eingeborenen und recipirten Rit terschaft" zu nennen, noch besonders Veranlassung gegeben haben mag. Der Gedanke an die große Nevifionscommission, zu der sich das Volk grade zu der Zeit in Frankreich constituirt hatte, mußte natürlich auch hier die Gemüther sehr anregen, und das Auftreten der bürger- licben Ritter ließ wenigstens die Vermuthung zu, daß dieselben geneigt waren, Untersuchungen anzustellen, ob die vom sogenannten eingebornen und recipirten Adel in der Ritterschaft für sich in Anspruch genommenen ursprünglichen landständischen Rechte, so wie die nicht reversalinäßig verwandten Einkünfte der Klöster auf einen wirklichen Nechtsgrund basirt wären. In dieser Noth mußte man nach Mitteln suchen, einem solchen Andränge zu steuern, und man muß gestehen, daß der Scharfsinn, keine bessere Barrikade erfinden" konnte als diejenige, welche der Adel in der mecklenburgischen Ritterschaft am 3. Decbr. 1795 vollendete. Diese Verschanzung besteht in einer Vereinigungsacte des ganzen mecklenburgischen Adels zu dem Zwecke, die Gerechtsame des Adelstandes aufrecht zu erhalten und vorzüglich den ausschließlichen Besitz „land-